Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten; 
. — an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Aus- 
agen 
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach 
den bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekosten; 
4 die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gericht 
zugezogene Personen, insbesondere auch an Ortsgerichtspersonen zu 
zahlenden Beträge 
die Kosten cines Transports von Personen und Sachen; 
die Haftkosten. 
S 
6 161. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Neben 
den für gerichtliche Bescheinigungen bestimmten Gebühren kommen Schreibgebühren 
nicht zur Erhebung. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 20 Zeilen von 
durchschnitilich 12 Silben enthält, 10 Pfg., auch wenn die Herstellung auf mecha- 
nischem Wege statigefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. Die 
Schreibgebühr für Schriftstücke mit vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabel- 
larischer Form wird vom Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt. 
5 162. 
Amtliche Zustellungen. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden nur die Auslagen 
angesetzt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere Weise als 
durch Zustellung den Betheiligten bekannt gemacht werden. Zustellungsgebühren 
der Gerichtsvollzieher sind als Auslagen nicht anzusehen. 
8 163. 
Zeugen- und Sachverständigen · Gebllhren. 
Die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen 
sind auch in allen nicht durch die Reichsprozeßordnungen betroffenen gerichtlichen 
Angelegenheiten nach der Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
2 
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Taxvor= 
schriften bleiben unberührt.
	        
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