Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Zweiter Theil. 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarleit. 
g 164. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Vorschriften der §8 12, 13 Ziffer 1. 3. 4, 96 15, 17 bis 19, 26, 
137 und 144 dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vor die ordentlichen Ge- 
richte gehörigen Rechtssachen, für welche die Reichsprozeßordnungen kraft landes- 
gesetzlicher Vorschrist maßgebend sind. 
Im Uebrigen sind auf diese Rechtssachen die Vorschriften des Gerichtskosten- 
gesetzes für das Deutsche Reich und der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige zur Anwendung zu bringen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden 
Bestimmungen ein Anderes ergiebt. 
8 166. 
Auf die in 8 164 bezeichneten Rechtssachen findet die Gebührenordaung. 
für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 insoweit Anwendung, als nicht d 
Gesetze oder Verordnungen für das Fürstenthum ein Anderes bestimmnt ist. 
l 166. 
Die in der Regierungsverordnung vom 5. September 1879, einige Aus- 
führungsbestimmungen zur Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich betreffend, 
enthaltenen, auf Gerichtskosten und Auslagen, insbesondere auf Gerichtsvollzieher- 
gebühren bezüglichen Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
8 167. 
Forst. und Feldrügesachen. 
In den nach dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, 
Wiesen, Felder und Gärten vom 29. Dezember 1870 und dem Nachtragsgesetze dazu 
vom 7. Mai 1879 zu behandelnden Strafsachen finden die auf die Kosten in Straf- 
sachen bezüglichen Vorschristen des Gerichtskostengeseczes für das Deutsche Reich mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an Gebühren Überall nur fünf Zehntheile der im 
Gerichtskostengesetz für das Dause Reich bestimmten Sätze erhoben werden. 
6 168. 
Zwangsversteigerung. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Reichsgesetz vom 24. 
März 1897 werden:
	        
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