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8 171.
Fälligkeit der Gebühren.
Die in dem Verfahren der Zwangsversteigerung bis zu der Entscheidung
über den Zuschlag entstehenden Gebühren werden, wenn der Zuschlag ertheilt ist,
nicht vor dem Vertheilungstermin erhoben.
Ist der Zuschlag nicht erlheilt, so werden die Gebühren fällig, sobald die
den Zuschlag versagende Entscheidung erlassen oder das Verfahren ohne eine solche
Entscheidung beendet oder nach Abhaltung des ersten Versteigerungstermins nur noch
auf Antrag fortzusetzen ist.
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines
Jahres seit der Beschlagnahme (8 20 des Reichsgesetzes) die bis dahin entstandenen
Gebühren fällig.
8 172.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zwangsverwaltung eines Grund-
stücks, sowie für die Entscheidung ũber Zulassung des Beitritts eines Gläubigers
werden zwei Zehntheile der im § 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich
bestimmten Gebühr mit der Maßgabe erhoben, daß bei Gegenständen von mehr als
100000 Mark die ferneren Werthklassen um je 3000 Mark und die Gebühren um
je 10 Mark steigen. Als Antrag auf Zwangsverwaltung gilt auch der Antrag, das
————.s als Zwangeverwaltung fortzusetzen.
Gebühr ist nach dem Werih des Grundstücks oder, wenn die Forderung
des Oläubchers weniger beträgt, nach dieser zu bemessen.
5 173.
Für jedes Verwaltungsjahr werden fünf Zehntheile der in § 8 des Gerichts-
kostengeseyes für das Deutsche Reich bestimmten Gebühr erhoben. Der Tag der
Beschlagnahme (38 20, 121 des Reichsgesetzes) gilt als der erste Tag eines Pene
Verwaltungsjahres. Jedes angefangene Verwaltungsjahr ist für voll zu rechnen.
Die Gebühr wird nach demjenigen Betrage der Nutzung des Grundstücks
berechnet, welcher nach Abzug aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden
Beträge der öffentlichen und der öffentlichen gleichgestellten Lasten zur Vertheilung
gelangt.
Wird nach Befriedigung eines Gläubigers das Verfahren für einen anderen
Gläubiger fortgesetzt, so gilt die Fortsetzung als besonderes Verfahren.
8 174.
Fälligkeit der Gebühren.
Die Gebühren im Verfahren der Zwangsverwaltung (§ 173) werden am