Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Ende des Verfahrens und, wenn dasselbe länger als ein Jahr dauert, am Ende 
eines jeden Jahres erhoben. 
Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aufhebung desselben dem Verwalter 
nicht übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen, so werden Gebühren 
nicht erhoben. 
E 175. 
BVertheilungsverfahren bei Enteignung und Beschädigung durch Bergbau. 
Auf ein Vertheilungsverfahren im Falle einer Enteignung (Artikel 53, 54, 
109 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehhbuch) oder der Beschädigung 
eines Grundstücks durch Bergbau finden die Vorschriften über ein Vertheilungsver= 
fahren im Falle der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. Wird der An- 
trag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen, oder wird er zurückgenommen, 
ehe die Eröffnung des Verfahrens verfügt ist, so wird ein Zehntheil der im § 8 
des Gerichkskostengesetzes für das Deutsche Reich bestimmten Gebühr nach dem den 
Gegenstand des Verfahrens bildenden Gesammtbetrag und, wenn ein Berechtigter 
der Antragsteller ist und der von diesem Berechtigten beanspruchte Betrag geringer 
ist als der Gesammtbetrag, nach dem Betrage des Anspruchs erhoben. 
5 176. 
Besondere Gebühren. 
Neben den in den §§ 168—175 festgesebten Gebühren werden besonders 
erhoben: 
"6n 1. die Gebühr für ein nach den 8§ 138, 140 des Reichsgesetzes vom 24. 
März 1897 eintretendes Aufgebotsverfahren (§ 144 des Gerichtskosten- 
gesetzes für das Deutsche Reich); 
2. die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigenthümers und 
der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher im 
Grundbuch; 
3. die in den §§ 133—137 bestimmten Gebühren. 
6 177. 
Vorschuß. 
Im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Gläubiger einen Gebührenvor= 
schuß nach Höhe von fünf vom Hundert seiner Hauptforderung zu leisten, iedoch 
nicht weniger als dreißig und nicht mehr als Fveihundert Mark. In den Fällen 
der §§ 172, 175, 180 des Reichsgesees über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung beträgt der Vorschuß dreißig bis zweihundert Mark. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren beträgt der Gebührenvorschuß zwanzig 
bis hundert Mark. 
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