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Jeder beitretende Gläubiger hat einen besonderen Gebührenvorschuß zu leisten.
8 178.
Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Gläubiger dem Verwalter in der
vom Gericht zu bestimmenden Höhe Vorschuß zu leisten. Dasselbe gilt vom beitreten-
den Gläubiger.
Dritter Theil.
Schlußbestimmungen.
8 179.
Aufhebungsklausel.
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesehlichen Vorschriften
über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen
Angelegenheiten werden aufgehoben.
Aufgehoben werden inobesondere:
1. das Geseh vom 7. Juli 1879 zur Ausführung des Gerichtskostengesetzes
für das Deutsche Reich und der Gebührenordnung für Gerichtsvoll-
zieher, Zeugen und Sachverständige.
die Landesherrliche Verordnung vom 1. Februar 1853, die Publikation
einer allgemeinen Gebührentaxe für gerichtliche, Notarials= und Sach-
waltergeschäfte pp. betreffend, insoweit dieselbe noch in Kraft besteht und
das Gebührenwesen nicht für andere als gerichtliche, Notariats= und
Sachwaltergeschäfte regelt,
das Gesey vom 4. März 1868, die Erhöhung der Gebührentaxe für
gerichtliche Geschäfte betreffend,
die Taxordnung für Grund= und Hypothekensachen vom 27. Februar 1873,
die Gebührentaxc, Beilage B zum Gesetz, die Errichtung von Handels-
gerichten betreffend, vom 28. September 1864.
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 19 Abs. 2, 3 des Gesehzes vom
3. November 1899, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Natural-
leistungen im Verwaltungswege betresfend.
Unberührt bleibt ferner die Erhebung der Gebühren seiten der Lehnseurie.
60 180.
Gebühren der Ortsgerichtspersonen.
Die Gebühren der Ortsgerichtspersonen für Handlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hilssbeamte werden im Wege
Landesherrlicher Verordnung geregelt.
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Snb