Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Jeder beitretende Gläubiger hat einen besonderen Gebührenvorschuß zu leisten. 
8 178. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Gläubiger dem Verwalter in der 
vom Gericht zu bestimmenden Höhe Vorschuß zu leisten. Dasselbe gilt vom beitreten- 
den Gläubiger. 
Dritter Theil. 
Schlußbestimmungen. 
8 179. 
Aufhebungsklausel. 
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesehlichen Vorschriften 
über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen 
Angelegenheiten werden aufgehoben. 
Aufgehoben werden inobesondere: 
1. das Geseh vom 7. Juli 1879 zur Ausführung des Gerichtskostengesetzes 
für das Deutsche Reich und der Gebührenordnung für Gerichtsvoll- 
zieher, Zeugen und Sachverständige. 
die Landesherrliche Verordnung vom 1. Februar 1853, die Publikation 
einer allgemeinen Gebührentaxe für gerichtliche, Notarials= und Sach- 
waltergeschäfte pp. betreffend, insoweit dieselbe noch in Kraft besteht und 
das Gebührenwesen nicht für andere als gerichtliche, Notariats= und 
Sachwaltergeschäfte regelt, 
das Gesey vom 4. März 1868, die Erhöhung der Gebührentaxe für 
gerichtliche Geschäfte betreffend, 
die Taxordnung für Grund= und Hypothekensachen vom 27. Februar 1873, 
die Gebührentaxc, Beilage B zum Gesetz, die Errichtung von Handels- 
gerichten betreffend, vom 28. September 1864. 
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 19 Abs. 2, 3 des Gesehzes vom 
3. November 1899, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Natural- 
leistungen im Verwaltungswege betresfend. 
Unberührt bleibt ferner die Erhebung der Gebühren seiten der Lehnseurie. 
60 180. 
Gebühren der Ortsgerichtspersonen. 
Die Gebühren der Ortsgerichtspersonen für Handlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hilssbeamte werden im Wege 
Landesherrlicher Verordnung geregelt. 
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Snb
	        
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