Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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6 191. 
Gerichtsvollzieher. 
Werden Geschäfie der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Aufnahme von 
Vennögensverzeichnissen, Siegelungen, freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen 
von einem Gerichtsvollzieher des Fürstenthums im Bereiche dessen Zuständigkeit im 
Auftrage des Gerichts ausgeführt, so erhebt der Gerichtsvollzieher die dafür in diesem 
Gesetz bestimmten Gebühren. 
Bei freiwilligen Versteigerungen finden solchenfalls die Bestimmungen des 
§ 1 der Nachtragsverordnung vom 4. Mai 1881 zu der Regierungsverordnung 
vom 2. September 1879, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher 
betreffend, entsprechende Anwendung. 
In Ansehung der in § 39 Abs. 3 derselben Regierungsverordnung vom 2. 
September 1879 bezeichneten, von den Gerichtsvollziehern vorzunehmenden Geschäfte 
bewendet es bei den Vorschriften in Absatz 4 des ebencit. § 39. 
ß 182. 
Beginn der Gesetzeskrast und Uebergangsbestimmungen. 
Dieses Geseh tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft und findet, soweit 
nicht eiwas Anderes bestimmt ist, Anwendung auf alle zu diesem Zeitpunkt noch 
nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. 
183. 
Soweit eine vor dem 1. Jannar 1900 begonnene gerichtliche Angelegenheit 
nach den Uebergangsbestimmungen anderer Gesetze auch nach dem Inkrasttreten des 
Bürgerlichen Gesetbuchs nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen ist, bleiben 
auch für den Kostenansat die bisherigen Bestimmungen maßgebend. 
8 184. 
Soweit eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzouchs begonnene 
gerichtliche Angelegenheit nach den mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden 
neuen Vorschriften weiter zu führen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch 
auf die bereits vor seinem Inkrasttreten envachsenen Kosten Anwendung. 
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen 
Vorschriften in Ansat gekommen, so wird der Betrag derselben auf die nach diesem 
Gesehe zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts= oder anderen Vermögensver- 
waltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung erhobenen 
Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach Verwaltungs= 
oder Rechnungsjahren berechnet sind. 
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