Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Bei Hinterlegungen, die vor dem 1. Januar 1900 erfolgt sind, kommen die 
bisherigen Gebühren in Ansatz, wenn und soweit die Rückgabe bis 1. Juli 1900 
geschieht. 
18. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch 8 179 aufgehobenen 
Gesetze und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses 
Gesetzes an deren Stelle. 
8 186. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn dieses Gesetzes 
steht Unserer Landesregierung zu. Solche Entscheidungen haben den Behörden bei 
der Amwendung dieses Gesetzes als Norm zu dienen, bis ihre Abänderung auf dem 
gleichen Wege oder durch Gesetz erfolgt. 
In geeigneten Fällen sind solche Eutscheidungen im Amts= und Verordnungs- 
blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 187. 
Die zur Ausführung dieses Gesehes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
Unsere Landesregierung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 17. November 1899. 
(L 8) (gez) Heinrich XAIl. 
(gaez) v. Dietel.
	        
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