Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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worfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der 
Beglaubigung zu vermerken. 
99. 
Der Notar kann für Urkunden, die er errichtet hat, und für Ausfertigungen 
oder Abschriften keine Gebühren und Auslagen beanspruchen, wenn wegen eines von 
ihm zu vertretenden Mangels der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird. Bereits 
gezahlte Gebühren und Auslagen sind in diesem Falle vom Notar zurückzugewähren. 
§ 10. 
Die gerichtliche Festsebung der Gebühren und Auslagen des Notars erfolgt, 
soweit nicht die besondere Bestimmung des § 22 Platz greift, auf Antrag des 
Zahlungspflichtigen. Dieselbe kann auch von dem Notarc beantragt werden, wenn 
von dem Zahlungspflichtigen oder der Aussichtsbehörde Erinnerungen gegen die 
Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen oder gegen den in Ansatz gebrachten 
Werth des Gegenstandes erhoben sind. 
Auf Anordnung der Ausfsichtsbehörde hat der Notar die gerichtliche Fest- 
setzung * beantragen. 
Die Festsetzung erfolgt gebührenfrei nach Anhörung der Betheiligten durch 
Beschluß des Amtsgerichts, Abtheilung für freiwillige Gerichtsbarkeit, in dessen Be- 
zirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der Beschluß ist beiden Theilen von Amts- 
wegen zuzustellen. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 
568—575, 577 der Reichscivilprozeßordnung statt. 
Die Einlegung von Beschwerden kann in allen Fällen zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwakts erfolgen. 
Der rechtskräftige Festsezungsbeschluß bestimmt endgültig über die Höhe der 
Gebühren und Auslagen. 
8 11. 
Die zwangsweise Beitreibung der Kosten der Notare erfolgt nach Maßgabe 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen 
im Verwaltungswege betreffend, vom 3. November 1899. 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind diejenigen Behörden, 
denen die Beitreibung von Unserer Landesregierung Übertragen worden ist. 
812. 
Soweit die Notare für Geschäfte zuständig sind, über welche der zweite Ab- 
schnitt des ersten Theils und in Ansehung des Theilhypothekenbriefes § 80 des 
Gerichtskostengesebes Bestimmung treffen, sind von ihnen die daselbst für die ge- 
richtliche Thätigkeit festgesetzten Gebühren zu erheben.
	        
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