Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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dahin, daß die vorschriftsmäßige Desinfektion innerhalb des Deutschen Reichs er- 
folgt sei, so ruscheider die zur Entgegennahme des Antrages zuständige Behörde. 
Der Nachweis der vorschriftsmäßigen Desinfektion ist in diesem Falle in 
der Regel als geführt zu betrachten, wenn die amtliche Bescheinigung einer deut- 
schen Staats= oder Communalbehörde darüber beigebracht ist, daß das nach Herkunft. 
Meuge, Beschaffenheit und Verpackung durch Frachtschein oder sonstige amtliche 
Nachweisung des Absenders und des Empfängers sowie des Datums des Empfangs 
festgestellte Waarenquantum an einem bestimmt bezeichneten Tage vorschriftsmäßig 
8 2, Abs. 2 der Vekanntmachung) desinfizirt ist. 
In Zweifelsfällen hat die Bchörde sich von der Richtigkeit der Bescheini- 
gung durch Rückfragen oder sonstige Erörterungen zu überzeugen und, sofern dies 
nöthig scheint, die Befreiung vom Desinfeklionswang davon abhängig zu machen, 
daß durch eine von der Behörde zu veranlassende Kontroluntersuchung (Ziffer 5) 
das Material als seuchenfrei festgestellt wird. 
3. 
Soll der in § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschriebene Nachweis dahin 
geführt werden, daß die Desinfektion außerhalb des Deusschen „Meics erfolgt sei, 
oder wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des 8 r. Bekanntmachung 
ans Grund des §8 4 daselbst beantragt, so entscheidet 766| W 5 Landraths- 
Sind die Gemeindevorstände der Städte hiemach nicht zuständig, über 
einen gemäß Ziffer 1 bei ihnen eingereichten Antrag zu entscheiden, so haben sie 
denselben mit einer gutachtlichen gleußerng an Fürstliches Landrathsamt weiter- 
zugeben. Ist eine Befreiung gemäß § Abs. 1 beantragt, so hat diese Aeusier= 
ung sich auch darauf zu erstrecken, Pichen. das fragliche Material von nicht des- 
infizirtem Material abgesondert aufbewahrt ist. 
4. 
Der Nachweis, daß die Desinfektion außerhalb des Deutschen Reiches vor- 
schriftsmäßig erfolgt ist, soll nur als erbracht angesehen werden, wenn die Zuläng- 
lichkeit der Desinfektion, zugleich aber auch die Identität des Materials völlig 
außer Frage gestellt ist. Solange in dieser Hinsicht irgend ein Zweifel obwaltet, 
ist die Besreiung vom Deginfektionszwang von dem Ergebniß einer nach Ziffer 5 
zu führenden Kontroluntersuchung abhängig zu machen. 
5. 
Die mit der Kontroluntersuchung zu betrauenden Sachverständigen werden 
durch die zur Entscheidung über das Gesuch zuständige Behörde bestimmt. Die 
Untersuchung ist erst zu veraulassen, nachdem der Autragsteller seine Pflicht zur 
Erstattung der Kosten anerkannt und wegen derselben, soweit dieses etwa erforder-
	        
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