Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 22. 
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat der 
Notar angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Vergütung wird 
erforderlichen Falls im Prozeßwege entschieden. « 
§2Z. 
Außer den Gebühren kann der Notar nur die baaren Auslagen, soweit sie 
nothwendig waren, berechnen. 
g 24. 
Für die Bestellung eines Schriftstücks darf der Notar erheben, und zwar: 
n) für die Bestellung zur PVoesttc 10 Pfg. 
b) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten inner- 
halb des Bezirks der Gemeinde, in welcher der Notar 
seine ordentliche Geschäftsstelle ht 10 Pfa. 
e) für die Bestellung unmitlelbar an den Adressaten außer- 
halb dieses Gemeindebezirks ... 20 Pf. 
Botenlöhne können nur angesetzt werden, wenn die Dringlichkeit der Sache 
ohne Verschulden des Notars die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten 
erforderte. 
*#25. 
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann die 
demselben gezahlte Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfg. für jede angefangene 
Stunde in Rechnung gestellt werden. 
g 26. 
Schreibgebühren werden nur für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen 
von durchschnitllich zwölf Silben enthält, 10 Pfg., auch wenn die Herstellung auf 
mechanischem Wege staltgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll be- 
rechnet. 
8 27. 
Für Geschäftsreisen des Notars stehen demselben Tagegelder und Reisekosten 
nach den Vorschriften der 9§ 78—81 der Neichsgebührenordnung für Rechtsamwälte 
vom 7. Juli 1879 mit folgenden näheren Bestimmungen zu. 
Bei der Reise zur Aufnahme eines Protestes in Betreff eines Wechsels über 
eine Summe bis einschließlich 300 Mank kann der Notar an Tagegeldern und Fuhr= 
kosten, sowie für die Zu= und Abgänge nur die Hälfte der nach Abs. 1 zu berechnenden 
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