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Zweiter Abschnitt.
Gebühren der Rechtsanwälte.
ß 29.
Die Vergütung für die Verufsthätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich, so-
weit sie nicht reichegesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden Vor-
schriften.
630.
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsamwälte findet entsprechende An-
wendung aun bee Bernfsthätigkeit der Rechtsanwälte:
Forst= und Feldrügesachen;
1 a Streitsachen der Armenverbände;
3. im Disciplinarverfahren.
Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verfahren vor der entscheidenden
Disciplinarbehörde dem Verfahren vor der Strafkammer gleich.
8 31.
Volle Gebühr im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist die in 8 9
der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmte Gebühr mit der Maß-
gabe, daß von 10000 Mk. bis 20000 Mk. die Gebühren un je 4 Mk. und die
Werthsklassen um je 2500 Mk, und von 20000 Mk. an die Gebühren um je 5
Mk. und die Werthsklassen bis 100000 Mk. um je 5000 Mk. bis 300000 Mk.
um je 10000 Mk, bis 1 Million Mk. um je 25000 Mk. und darüber hinaus um
je 50000 Mk. steigen.
g 32.
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung
erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr:
I. für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens,
2 für die Verlretung im Vertheilungsverfahren.
a Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen
Gebühr Im die Wahrnehmung der Versteigerungstermine.
Die Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren steht dem Rechts-
anwalte auch dann zu, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Ver-
theilung stattfindet.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Be-
rechtigten (§ 9 Ziffer 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung) bestimmen sich nach dem Werthe des wahrzunehmenden Rechtes,
wenn jedoch der Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Ver-
theilungsverfahrens geringer ist, nach diesem; die neben einem Hauptanspruche