Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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buchamme befinden, sind die Besigtzstandsverzeichnisse nach Maßgabe der Lochärist 
m 8 32 der Verordnung vom 25. März 1860 (Bl. 52 der Ges. S) und No. 3 
der Regierungs-Verordnung vom 16. März 1871 (Bl. "0 der Ges. S) fortzu- 
führen. 
§ 1. 
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Die 
Akten sind i der Nummer zu versehen, die das Grundbuchblatt führt 
Zu den Grundakten sind alle das Grundstück betreffenden Schriftstücke zu 
bringen, — Anträge, Eintragsbewilligungen und sonstige Urkunden, auf 
die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ferner die Entscheidungen 
und Verfügungen des Grundbuchamts, die Entwürfe der Eintragungen, die Ver- 
merke über Einschreibungen, die Vermerke oder Nachweise über Benachrichtigungen 
und Bekanntmachungen, die Entwürfe der Hypotheken., Grundschuld= und Renten- 
schuldbriefe, sowie der Zeugnisse. 
Ueberreichte Urkunden sind, soweit nöthig, unter Zurückbehaltung einer 
beglaubigten Abschrift, zurückzugeben, wenn die Rückgabe beantragt wird oder sich 
aus besonderen Gründen empfiehlt. 
Von der Schuldurkunde, die nach § 58 Abs. 1 der Grundbuchordnung mit 
dem Hypothekenbriefe verbunden wird, ist eine beglaubigte Abschrift zu den Akten 
zu bringen. 
§ 13. 
Befinden sich Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug 
nimmt, in anderen Akten des Amtsgerichts, insbesondere in Nachlaß- Vormundschafts-, 
Zwangsversteigerungsakten, so sind beglaubigte Abschriften zu den Grundakten nur 
insoweit zu bringen, als es zur Beurlheilung der Gültigkeit und des Inhalts der 
Eintragung erforderlich ist. Im Uebrigen ist auf die Akten unter kurzer Angabe 
des Inhalts zu verveisen. 
8 14. 
Sind auf Grund derselben Urkunden Eintragungen auf verschiedenen Grund- 
buchblättern des Grundbuchamts zu bewirken, so werden die Urkunden sammt der die 
Eintragung anordnenden Verfügung des Grundbuchamts (§ 83 Abs. 1) zu den 
Grundakten nur eines der Grundbuchblätter, der Entwurf der einzelnen Eintragungen 
(6 90 Abs. 1) und die Vermerke über die Einschrribhungen (§ 106) dagegen zu 
den Grundakten je derjenigen Blätter gebracht, auf welche sich die einzelne Ein- 
tragung bezieht. In den Grundakten dieser Blätter ist unter dem Entwurfe der 
Eintragung auf diejenigen Grundakten zu verweisen, in denen die Verfügung sich 
befindet.
	        
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