Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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lich erscheint, Sicherheit geleistet hat. Das zu untersuchende Material gilt so lange 
als milzbrandverdächtig und somit als desinfektionspflichtig, als nicht die zuständige 
Behörde auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung die Befreiung vom Des- 
infektionszwang anerkannt hat. 
6. 
Die Entscheidungen auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sind 
schriftlich zu ertheilen. Wird dem Antrage stattgegeben, so sollen dieselben das von 
dem Desinfektionspvang zu befreiende Material unter Angabe aller die Identi- 
fizirung bezweckenden Merkmale (Ziffer 2 Absaß 2) genau bezeichnen. 
Die Entscheidung ist von dem Unternehmer aufzubewahren und den zustän- 
digen Polizeibeamten sowie dem Fürstlichen Fabrikeninspektor auf Verlangen vor- 
zuzeigen. 
7. 
Das nach 8 4 Abs. 2 der Bekanntmachung zu führende Verzeichniß wird 
von Fürstlichem Landrathsamt geführt. 
Greiz, den 15. August 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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