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g 20.
Die Grundbücher dürfen nicht von der Amtsstelle entfernt werden.
Die Grundbücher sind außerhalb der Geschäftsstunden stets in Schränken
unter Verschluß zu halten.
Der Grundbuchführer ist dafür verantwortlich, daß während der Geschäfts-
stunden kein Unbefugter an die Grundbücher gelangt.
Der Grundbüchführer ist für den ordnungsmäßigen Zustand der Grund-
bücher verantwortlich.
8 21.
Den mit der Justizaussicht betrauten Behörden und Beamten steht die Ein-
sicht der Grundbücher ihres Bezirkes jederzeit frei
Sonstige Behörden des Fürstenthums, brwie die von ihnen beauftragten
Beamten sind, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, berechtigt, das Grundbuch
einzusehen, wenn die Kenntniß seines Inhalts zu ihrer Amtsführung erforderlich
ist. Es genügt, daß der Anlaß der Einsichtnahme angegeben wird.
Soweit nach diesen Vorschriften die Einsicht des Grundbuchs zulässig ist,
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
622.
Mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers steht Jedem die Einsicht
des Grundbuchs frei.
Für Notare und Rechtsamwälte, die in versichertem Auftrag eines Anderen
die Einsicht des Grundbuchs nachsuchen, ist ein Nachweis des Auftrags nicht
erforderlich.
6#23.
Der Grundbuchführer darf das Grundbuch nur auf Anordnung des Grund-
buchbeamten zur Einsicht vorlegen. Die Anordnung kann mündlich ertheilt werden.
Der Anordnung bedarf es nicht, wenn die mit der Justizaussicht betrauten
Behörden oder Beamten die Einsicht verlangen, oder wenn der Eigenthümer oder
ein sonst eingetragener Berechtigter, der die Einsicht des Grundbuchs nachsucht, dem
Grundbuchführer persönlich bekannt ist, oder sich über seine Persönlichkeit genügend
ausweist. Das Gleiche gilt, wenn der Eigenthümer einen Dritten dem Grund-
buchführer gegenüber zur Einsicht ermächtigt.
g 24.
Abschriften des Grundbuchblatts werden von dem Grundbuchführer auf An-
ordnung des Grundbuchbeaueen ertheilt. Die Anordnung kann *s erfolgen.
Die Vorschriften des § 23 Abs. 2 finden entsprechende Anwendun
Abschriften, die nicht den gesammten Inhalt des Oxnnbuchbn wiedergeben,