Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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sind als auszugsweise Abschriften zu kennzeichnen. Insbesondere soll, wenn nur 
von einzelnen in einer Abtheilung enthaltenen Eintragungen eine Abschrift ertheilt 
wird, erkennbar gemacht werden, daß sich noch andere Eintragungen in der Ab- 
theilung befinden. - 
Von gelöschten Eintragungen, sowie von den auf deren Löschung gerichteten 
Eintragungen werden in die Abschrift eines Grundbuchblattes oder einer Äbtheilung 
des Blattes in der Regel nur die Eintragungsnummern mit dem Beisatze „gelöscht.“ 
„Löschung“ aufgenommen. 
Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Grundbuch ohne 
besonderen Abschlußvermerk dahin vollzogen: 
  
N. am 19. . 
Der Grundbuchführer des Fürstlichen Amtsgerichts. 
(Stempel oder Siegel des N. (Gerichtsschreiber.) 
Amtsgerichts. 
Wird eine ausdrückliche Beglaubigung verlangt, so ist der Beglaubigungs- 
vermerk vor der Vollziehung einzufügen. 
g 26. 
Ueber einzelne, die Eigenthums- oder die Belastungsverhälmisse eines 
Grundstücks betreffende Punkte hat das Grundbuchamt Demjenigen, der zur Ein- 
sicht des Grundbuchs berechtigt ist, insbesondere den im § 55 der Grundbuchordnung 
bezeichneten Personen, auf Verlangen ein Zeugniß auszustellen. Das Zeugniß 
kann auch darüber ertheilt werden, daß bezüglich des Gegenstands einer Eintragung 
weitere Eintragungen nicht vorliegen oder daß eine bestimmte Eintragung nicht er- 
folgt ist. 
g 26. 
Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, steht auch die Einsicht 
der Grundakten, des Flurbuchsauszugs und der ihm gleichstehenden Nachweise, sowie 
der in den §§ 15 und 10 bezeichneten Schriftstücke offen, und können Abschriften 
verlangt werden. Iunsbesondere gilt dies von den Urkunden, auf die im Grund- 
buche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen worden ist, sowie von 
den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. 
Auf die Ertheilung der Abschriften finden die Vorschriften des § 24 An- 
wendung. 
627. 
Wird vor dem Grundbuchamt ein Eintragungsantrag zu Protokoll gegeben, 
so ist am Schlusse des Protokolls, unmittelbar vor der Unterschrift des Beamten, 
die Zeit des Abschlusses anzugeben.
	        
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