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gut, Bauergut, Mühle, Haus, Feld, Wiese) und, wenn das Grund-
stück einen besonderen Namen hat, der Name;
. die Nummer, die das Grundstück im Flurbuche führt, und, wenn
zunsens aus mehreren Flurstücken besteht, die Nummern dieser
Flurstück
die Eigenschaft des Grundstücks als Ergenstand einer Familienan-
wartschaft oder als Lehugut. Erbpachtg
ein das Grundstück ergreifendes Botus un sowie die auf einem
nicht mehr zum Bergbau dienenden Grundstücke befindlichen Halden,
auflässigen Bergwerksgebäude oder sonstigen früher zu Bergbau-
zwecken gebrauchten Näume;
.Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer des Grundsticks zustehen
(Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Neallasten u. s. w.
. die durch Abschreibung, Zuschreibung oder Veeinigung eintretenden
Aeuderungen in dem Bestande des Grundstücks.
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8 37.
Die Straße, an der ein Gebäude liegt, und die Hausnummer des Gebäudes
werden nicht eingetragen. Die Straße und die Hausnummer sind jedoch, sobald sie
dem Grundbuchbeamten oder dem Grundbuchführer glaubhaft bekannt werden, auf
dem Deckel der EGrundaen unter Beifügung des Jahres zu vermerken (z. B. No.
10 der Markistraße, 903). Wird die Bezeichnung der Straße oder die Nummer
später geändert, so ist %r Vermerk roth zu durchstreichen und durch einen entsprech-
enden neuen Vermerk zu ersebzen.
Zur Beschaffung von Unterlagen für den Vermerk dürfen Zwangsmittel
gegen den Eigenthümer nicht angewendet werden. Tritt in der Bczeichnung der
Hausnummern eine umfassende Aenderung ein, so kann die Verwaltungsbehörde
um Auskunft ersucht werden.
5 38.
Sind auf einem Grundstücke, das bisher unbebaut war, Gebäude als Be-
W des Grundstücks errichtet oder auf einem bisher bebauten Grundstücke
die eingetragenen Gebäude abgebrochen worden, so ist dies von Amtswegen in die
erste Abtheilung einzutragen.
g 39.
Erhält ein Flurstück im Flurbuch eine andere Nummer oder werden mehrere
auf demselben Blatte eingetragene Flurstücke nach den Vorschriften über die Bildung
und Bezeichnung der Flurstücke zu einer Nummer verschmolzen, so ist dies von
Amtswegen in die erste Abtheilung einzutragen.