Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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gut, Bauergut, Mühle, Haus, Feld, Wiese) und, wenn das Grund- 
stück einen besonderen Namen hat, der Name; 
. die Nummer, die das Grundstück im Flurbuche führt, und, wenn 
zunsens aus mehreren Flurstücken besteht, die Nummern dieser 
Flurstück 
die Eigenschaft des Grundstücks als Ergenstand einer Familienan- 
wartschaft oder als Lehugut. Erbpachtg 
ein das Grundstück ergreifendes Botus un sowie die auf einem 
nicht mehr zum Bergbau dienenden Grundstücke befindlichen Halden, 
auflässigen Bergwerksgebäude oder sonstigen früher zu Bergbau- 
zwecken gebrauchten Näume; 
.Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer des Grundsticks zustehen 
(Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Neallasten u. s. w. 
. die durch Abschreibung, Zuschreibung oder Veeinigung eintretenden 
Aeuderungen in dem Bestande des Grundstücks. 
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8 37. 
Die Straße, an der ein Gebäude liegt, und die Hausnummer des Gebäudes 
werden nicht eingetragen. Die Straße und die Hausnummer sind jedoch, sobald sie 
dem Grundbuchbeamten oder dem Grundbuchführer glaubhaft bekannt werden, auf 
dem Deckel der EGrundaen unter Beifügung des Jahres zu vermerken (z. B. No. 
10 der Markistraße, 903). Wird die Bezeichnung der Straße oder die Nummer 
später geändert, so ist %r Vermerk roth zu durchstreichen und durch einen entsprech- 
enden neuen Vermerk zu ersebzen. 
Zur Beschaffung von Unterlagen für den Vermerk dürfen Zwangsmittel 
gegen den Eigenthümer nicht angewendet werden. Tritt in der Bczeichnung der 
Hausnummern eine umfassende Aenderung ein, so kann die Verwaltungsbehörde 
um Auskunft ersucht werden. 
5 38. 
Sind auf einem Grundstücke, das bisher unbebaut war, Gebäude als Be- 
W des Grundstücks errichtet oder auf einem bisher bebauten Grundstücke 
die eingetragenen Gebäude abgebrochen worden, so ist dies von Amtswegen in die 
erste Abtheilung einzutragen. 
g 39. 
Erhält ein Flurstück im Flurbuch eine andere Nummer oder werden mehrere 
auf demselben Blatte eingetragene Flurstücke nach den Vorschriften über die Bildung 
und Bezeichnung der Flurstücke zu einer Nummer verschmolzen, so ist dies von 
Amtswegen in die erste Abtheilung einzutragen.
	        
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