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In der bisherigen Eintragung wird die Nummer des Flurstücks roth unter-
strichen und in der Spalte der Anmerkungen am Rande dieser Eintragung vermerkt:
„Neue Flurbuchsnummer s. Nr.“
8 40.
Ist ein nach 8 36 No. 5 eingetragenes Recht auf dem Blatte des belasteten
Grundstücks verlautbart, so ist am Rande dieser Verlautbarung in der Spalte der
Anmerkungen auf die Eintragung auf dem Blatte des berechtigten Grundstücks
durch die Worte binzmeisen: „Eingetr. auf Bl. dieses Grd.-B. (des Grd.-Bchs.
f ) Abth. 1
8 41.
Wird ein Theil eines Grundstücks abgeschrieben, so ist in der Eintragung
soweit möglich das Grundbuchblatt anzugeben, auf das er übertragen wird.
der bisherigen Eintragung wird die Flurbuchsnummer des Trennstücks,
salls diche nicht blos den Theil eines Flurstücks bildet, der mit einem anderen
Flurstück vereinigt werden soll, roth unterstrichen und es wird in allen Fällen am
Rande dieser Eintragung in der Spalte der Anmerkungen vermerkt: „Abgetrennt
s. No.“. Das Wort „Abgetrennt“ wird rolh unterstrichen. Geht eine Zertheilung
voraus, so ist die Flurbuchsnummer des Trennstücks in der auf die Zertheilung
gerichteten Eintragung roih zu unterstreichen.
8 42.
Wird ein Grundstück oder ein Grundstückstheil auf das Blatt eines anderen
Grundstücks im Wege der Zuschreibung oder Vereinigung übertragen, so ist in der
Eintragung, soweit möglich, das Blatt auzugeben, von dem das Grundstück oder
der Grundstückstheil übertragen wird. Tritr mit der Uebertragung ein Eigenthums-
wechsel ein, so ist zugleich der rechtliche Vorgang, auf Grund dessen die Uebertragung
erfolgt, und auf Antrag der Erwerbspreis anzugeben.
In der Spalte der Anmerkungen wird am Rande der ersten Eintragung
auf die Zuschreibung oder die Vereinigung durch die Worte: „Zugeschrieben s. No.“,
„Vereinigt s. No.“ hingewiesen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt auch für den Fall, daß Grundstücke
oder Grundstückstheile zum Zwecke der Vereinigung auf ein neues Vlatt übertragen
werden.
rl3.
Soll ein Grundstik oder ein Grundstückstheil, dessen Blatt bis dahin von
einem anderen Grundbuchamte geführt worden ist, auf das Blatt eines Grundstücks
oder auf ein neues Blatt übertragen werden, so ist zuvor eine beglaubigte Ab-
schrift des bisherigen Blattes beizubringen.
32.