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ß 44.
In die zweite Abtheilung werden eingetragen:
1. der Eigenthümer unter Angabe des rechtlichen Vorganges, auf
Grund dessen die Eintragung erfolgt. (Auflassung, Erbgang, Zu-
schlag. Enteignung u. s. w);
der Verzicht des Eigenthümers auf das Eigenthum;
ein an dem Grundstücke bestehenden Vorkaufsrecht;
.Bestimmungen der in 8 0 Abf. 1, 8 2044 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten vrio
. die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung
des Grundstücks;
6. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Eigenthümers.
Auf Antrag des Eigenthümers ist auch der Erwerbspreis einzutragen.
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S#
8 45.
Wird ein neuer Eigenthümer eingetragen, so ist der Name des bisherigen
Eigenthümers roth zu unterstreichen.
g 46.
Sind Mehrere als Miteigenthümer einzutragen, so werden sie in der Ein-
tragung unter Vorsetzung kleiner lateinischer Buchstaben unter einander aufgeführt.
8 47.
Die Eintragung eines Vorkaufsrechts wird in der linken Spalte durch das
unter die Eintragungsnummer zu setzende Wort „Vorkaufsrecht“ besonders ersicht-
lich gemacht.
ß 48.
In die dritte Abtheilung werden aingetragen:
Erbbaurechte, Abbaurechte
2. Dienstbarkeiten
3. Reallasten
4. * Grundschulden, Renteuschulden.
Wird die Höhe einer für einen Ueberbau oder für einen Nothweg zu ent-
richtenden Rente vertragsmäßig festgestellt oder wird auf eine solche Rente verzichtet,
so ist dies gleichfalls in die dritte Ablheilung einzutragen.