Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

213 
ß 409. 
Wird eine Dienstbarkeit eingetragen, die nach der Eintragungsbewilligung 
vor dem 1. Jannar 1900 entstanden ist, so ist dies in der Eintragung heworzu- 
eben. 
g 50. 
Geht eine Reallast auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so ist deren 
Fälligkeit in der Eintragung anzugeben, sofern nicht auf die Eintragungsbewilligung 
Bezug genommen wird. 
69 51. 
Die Eintragung eines Erbbaurechts, eines Abbaurechts, einer Dienstbarkeit, 
einer Rcallast wird in der linken Spalte durch das unter die Eintragungsnummer 
zu setzende Wort „Erbbau“, „Abbau“. „Dienstbarkeit“, „Reallast“ besonders er- 
sichtlich gemacht. Wenn die Dienstbarkeit ein Wohnungsrecht, Herberge und wenn 
die Reallast einen Auszug oder eine Leibrente betrifft, so ist statt Dienstbarkeit 
„Wohnung“ oder „Herberge“ und statt Reallast in die linke Spalte die Bezeich- 
nung „Auszug“, „Leibrente“ zu seben. 
g 62. 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind in der Eintragung als 
solche zu bezeichnen. Insbesondere gilt dies auch von der Sicherungshypothek. 
5½½ 
Bei der Eintragung einer Hypothek ist der Grund der Forderung anzu- 
geben, wenn er sich kurz bezeichnen läßt. Anderenfalls ist in der Eintragung auf 
die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen. 
g 64. 
Der Berechtigte ist in den Eintragungen der zweiten und dritten Abtheilung 
in der Regel nach Name, Vornamen, Stand, Gewerbe, Wohnort und, soweit er- 
forderlich, sonstigen Merkmalen zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Wittwen ist der 
Geburtsname beizufügen. Der Name und die Vornamen des Eigenthümers 
werden mit lateinischen Buchstaben geschrieben. 
8 55. 
Eine juristische Person ist in der Regel einzutragen mit ihrem Namen und 
Sitze, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanmditgesellschaft, eine Aktiengesell-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.