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ß 409.
Wird eine Dienstbarkeit eingetragen, die nach der Eintragungsbewilligung
vor dem 1. Jannar 1900 entstanden ist, so ist dies in der Eintragung heworzu-
eben.
g 50.
Geht eine Reallast auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so ist deren
Fälligkeit in der Eintragung anzugeben, sofern nicht auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen wird.
69 51.
Die Eintragung eines Erbbaurechts, eines Abbaurechts, einer Dienstbarkeit,
einer Rcallast wird in der linken Spalte durch das unter die Eintragungsnummer
zu setzende Wort „Erbbau“, „Abbau“. „Dienstbarkeit“, „Reallast“ besonders er-
sichtlich gemacht. Wenn die Dienstbarkeit ein Wohnungsrecht, Herberge und wenn
die Reallast einen Auszug oder eine Leibrente betrifft, so ist statt Dienstbarkeit
„Wohnung“ oder „Herberge“ und statt Reallast in die linke Spalte die Bezeich-
nung „Auszug“, „Leibrente“ zu seben.
g 62.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind in der Eintragung als
solche zu bezeichnen. Insbesondere gilt dies auch von der Sicherungshypothek.
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Bei der Eintragung einer Hypothek ist der Grund der Forderung anzu-
geben, wenn er sich kurz bezeichnen läßt. Anderenfalls ist in der Eintragung auf
die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen.
g 64.
Der Berechtigte ist in den Eintragungen der zweiten und dritten Abtheilung
in der Regel nach Name, Vornamen, Stand, Gewerbe, Wohnort und, soweit er-
forderlich, sonstigen Merkmalen zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Wittwen ist der
Geburtsname beizufügen. Der Name und die Vornamen des Eigenthümers
werden mit lateinischen Buchstaben geschrieben.
8 55.
Eine juristische Person ist in der Regel einzutragen mit ihrem Namen und
Sitze, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanmditgesellschaft, eine Aktiengesell-