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schaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Erwerbs= oder Wirthschafts-
genossenschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrer Firma und ihrem
Sitze.
Bei einer juristischen Person des öffentlichen RNechtes ist der Sitz nur anzu-
geben, wenn er zu ihrer näheren Kennzeichnung erforderlich ist.
6 56.
Gehören zu einer Familienanwartschaft Rechte an Grundstücken oder Rechte
an solchen Rechten, so können sie auf den Namen der Familienanwartschaft einge-
tragen werden. Auf das Eigenthum findet diese Vorschrift keine Amvendung.
5 57.
Rechte, mit denen ein Recht an einem Grundstücke belastet wird, fi in
diejenige Abtheilung einzutragen, in der das belastete Recht seine Stelle hat
Gleiche gilt von der Uebertragung oder Belastung einer Forderung
für die ein Recht an einem Grundstück als Pfand haftet.
l 58
Verfügungsbeschränkungen werden in das Grundbuch nur eingetragen, wenn
zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs die Ein-
tragung erforderlich ist. Die Eintragung erfolgt in derienigen Abtheilung, in
welcher das von der Verfügungsbeschränkung betroffene Recht seine Stelle hat;
insbesondere gehören Verfügungsbeschränkungen in Betreff des Eigenthums, soweit
sich nicht aus § 36 Nr. 3 ctwas Anderes ergiebt, in die zweite Abtheilung.
Wird eine Verfügungsbeschränkung in die Fveite Abtheilung eingetragen,
so ist sie in der linken Spalte durch das unter die Eintragungsnummer zu sehende
Wort „Verfügungsbeschränkung“ besonders ersichtlich zu machen. Wird eine Ver-
fügungsbeschränkung in die dritte Abtheilung eingetragen, so ist in der Spalte der
Anmerkungen am Rande der Eintragung des Rechtes, auf das sie sich bezieht, zu
vermerken: „Verfügungsbeschr. s.
869.
Die im 8 72 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betr., vorgeschriebene Verlautbarung der Einleitung des Enteignungsverfahrens
erfolgt in derjenigen Abtheilung, in welcher das von der Enteignung betroffene
Recht seine Stelle hat
8 60.
Vormerkungen und Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
werden in diejenige Abtheilung eingetragen, in der die Eintragung, auf die sie sich