Gesetzlammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 31. August 1899.
11. Regierungs= Verordnung
vom 28. August 1899,
betreffend Anzeigepflicht für Pestfälle.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird im Anschluß an die Regierungs-
Verordnung vom 16. Februar 1884, betreffend Anzeigepflicht rücksichtlich gewisser
ansteckender Krankheiten, über die Anzeigepflicht für Pestfälle Folgendes
ergänzend verordnet
zugleich mit der ausdrücklichen Erklärung, daß nicht etwa schon vorliegende
bedenkliche Krankheitverscheinungen innerhalb des Deutschen Reichs, sondern lediglich
das Gebot der Vorsichl, nachdem die Pest in Portugal aufgetreten ist, zu diesen
Anordnungen geführt hat:
81.
Von jedem Erkrankungs= und Todesfalle an der Pest und von jedem
Erkrankungsfalle, bei welchem es sich nur um den Verdacht der Pest
handelt, ist der Ortspolizeiverwaltung, also dem Gemeindevorstande des Orts, oder
des Domanial= oder selbständigen Gutsbezirks sofort Anzeige zu machen.
Verpflichtet zur Anzeige sind der behandelnde Arzt, sowie jede
sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkraukten beschäftigte
Person, oder, Falls solche Personen nicht vorhanden sind, der Haushaltungs=
vorstand, oder derjenige, in dessen Wohnung der Erkran kungs= oder
Todesfall sich ereignet hat.
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