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Reallast antheilig übergehen, so wird der Antheil in die dritte Abtheilung des
Blattes, auf das der Theil übertragen wird, eingetragen und auf dem Blatte des
Restgrundstücks, sofenn das Grundstück nicht aushülfsweise verhaftet bleibt, abge-
schrieben.
Die in Ansehung der Renten der Landrentenbank bestehenden Vorschriften
(vergl. § 92 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebbuch) bleiben unbe-
rührt.
9 65.
Wird der Grundstückstheil von den Belastungen des Grundstücks nicht frei,
so sind die Belastungen in die entsprechende Abtheilung des Blattes, auf das der
Theil übertragen wird, von Amtswegen mitzuübertragen. Das Gleiche gilt, soweit
der Grundstückstheil gesondert belastet ist; die Belastung wird solchenfalls auf dem
bisherigen Blatte von Amtswegen gelöscht.
Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 findet Anwendung
8 66.
Kommt mehreren Eintragungen, die in derselben Abtheilung zu bewirken
sind, der gleiche Rang zu, weil die Anträge gleichzeitig gestellt sind, so ist außer
dem nach § 46 Abs. 1 der Grundbuchordnung in die Eintragungen aufzunehmen-
den Vermerk in der Spalte der Anmerkungen am NRande einer jeden der Eintrag.
ungen auf das Rangverhältniß durch die Worte: „Gleicher Nung mit No.
hinzuweisen.
8§ 67.
Sind mehrere Rechte, deren Eintragung in einer und derselben Urkunde
bewilligt worden ist, mit gleichem Range in die dritie Abtheilung einzutragen, so
werden sie in einer Eintragung zusammengefaßt und durch vorgesetzte kleinc latei-
nische Buchstaben unterschieden.
Die Gleichheit des Nanges der Rechte ist am Schlusse der Eintragung her-
vorzuheben.
§ 68.
Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt worden sind,
in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist außer
dem nach § 46 Abs. 2 der Grundbuchordnung in die Eintragungen aufzunehmen-
den Vermerk in der Spalte der Anmerkungen am Nande der vorgehenden Eintragung
zu vermerken: „Vorrang vor Abth. . .. No. . . .“, am Rande der anderen Ein-
iragung: „Abth. . .. No. . .. geht vor“.
Wird an dem Tage, an dem der Versteigerungsvermerk in die zweite Ab-
theilung eingetragen worden ist, später noch ein Necht an dem Grundstück in einer
anderen Abtheilung eingetragen, so ist in der Eintragung hervorzuheben, daß die
Eintragung nach der Verlautbarung des Vermerks erfolgt ist.