Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

217 
8 09. 
Wird das Rangverhältniß unter mehreren Rechten anders als im Gesetze 
bestimmt und kann die abweichende Bestimmung nicht schon bei der Eintragung 
durch die Reihenfolge zum Auädruck gebracht werden, so ist außer der erforderlichen 
Eintragung in der Spalte der Anmerkungen auf das Rangverhältuiß hinzuweisen. 
Erhalten die Rechte gleichen Rang, so wird nach § 66 verfahren. Erhält ein 
Recht den Vorrang vor einem anderen Rechte, so findet die Vorschrift des § 68 
Abs. 1 Anwendung; gehören die Rechte derselben Abtheilung an, so ist in dem 
Hinweise nur die Nummer zu erwähnen. 
Das Gleiche gilt, wenn das Rangverhältniß eingetragener Rechte nachträg- 
lich geändert wird oder wenn der Eigenthümer von dem bei der Eintragung eines 
Rechtes gemachten Vorbehalt, ein anderes Recht mit gleichem Range oder mit dem 
Vorrange vor jenem Rechte eintragen zu lassen, Gebrauch macht. 
6 0. 
Der nach § 103 des Ausf. Gesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch einer Reallast 
zukommende Vorrang ist in der Eintragung hervorzuheben. Um Uebrigen gilt das- 
selbe wie im Falle des § 69 Abs. 1 Satß 3 
8 71. 
Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist in der Spalte 
der Anmerkungen am Nande der Eintragung des Rechtes auf die Mitbelastung durch 
die Worte: „Mitbelastet Bl. dss. Grd. B. (des Grd. Bef..)“ hinzuweisen. 
Kann nach Lage des Falles die Mitbelastung erst später verlautbart werden, so ist 
sie außerdem zum Gegenstand einer besonderen Eintragung zu machen. In diesem 
Falle ist am Rande der Eintragung des Rechtes auf die Mitbelastung durch die 
Worte: „Mitbelastet s. NVo..hinzuweisen. 
Erlischt eine Mitbelastung ganz oder theilweise, so ist, außer der nach § 49 
Abs. 2 der Grundbuchordnung erforderlichen Eintragung, in der Spalte der An- 
merkungen am Rande der Eintragung des Rechts zu vermerken: „Mitbelastung er- 
loschen s. No. . . .“ „Mitbelastung theilweise erloschen“ und dabei das Wort er- 
loschen“ roth zu unterstreichen. In einer nach Absatz 1 Saß 2 erfolgten Ein- 
tragung der Mitbelastung sowie in dem Hinweis auf die Mitbelastung ist das 
Wort „Mitbelastet“ oder, wenn mehrere Grundstücke als mitbelastet bezeichnet sind, 
die Nummer des Blattes des freiwerdenden Grundstücks roth zu unterstreichen. 
§6 772. 
Liegen Grundstücke, die mit einem Rechte belastet werden, in dem Bezirke 
verschiedener Grundbuchämter, so hat jedes Grunndbchamt die von ihm eewirke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.