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8 09.
Wird das Rangverhältniß unter mehreren Rechten anders als im Gesetze
bestimmt und kann die abweichende Bestimmung nicht schon bei der Eintragung
durch die Reihenfolge zum Auädruck gebracht werden, so ist außer der erforderlichen
Eintragung in der Spalte der Anmerkungen auf das Rangverhältuiß hinzuweisen.
Erhalten die Rechte gleichen Rang, so wird nach § 66 verfahren. Erhält ein
Recht den Vorrang vor einem anderen Rechte, so findet die Vorschrift des § 68
Abs. 1 Anwendung; gehören die Rechte derselben Abtheilung an, so ist in dem
Hinweise nur die Nummer zu erwähnen.
Das Gleiche gilt, wenn das Rangverhältniß eingetragener Rechte nachträg-
lich geändert wird oder wenn der Eigenthümer von dem bei der Eintragung eines
Rechtes gemachten Vorbehalt, ein anderes Recht mit gleichem Range oder mit dem
Vorrange vor jenem Rechte eintragen zu lassen, Gebrauch macht.
6 0.
Der nach § 103 des Ausf. Gesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch einer Reallast
zukommende Vorrang ist in der Eintragung hervorzuheben. Um Uebrigen gilt das-
selbe wie im Falle des § 69 Abs. 1 Satß 3
8 71.
Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist in der Spalte
der Anmerkungen am Nande der Eintragung des Rechtes auf die Mitbelastung durch
die Worte: „Mitbelastet Bl. dss. Grd. B. (des Grd. Bef..)“ hinzuweisen.
Kann nach Lage des Falles die Mitbelastung erst später verlautbart werden, so ist
sie außerdem zum Gegenstand einer besonderen Eintragung zu machen. In diesem
Falle ist am Rande der Eintragung des Rechtes auf die Mitbelastung durch die
Worte: „Mitbelastet s. NVo..hinzuweisen.
Erlischt eine Mitbelastung ganz oder theilweise, so ist, außer der nach § 49
Abs. 2 der Grundbuchordnung erforderlichen Eintragung, in der Spalte der An-
merkungen am Rande der Eintragung des Rechts zu vermerken: „Mitbelastung er-
loschen s. No. . . .“ „Mitbelastung theilweise erloschen“ und dabei das Wort er-
loschen“ roth zu unterstreichen. In einer nach Absatz 1 Saß 2 erfolgten Ein-
tragung der Mitbelastung sowie in dem Hinweis auf die Mitbelastung ist das
Wort „Mitbelastet“ oder, wenn mehrere Grundstücke als mitbelastet bezeichnet sind,
die Nummer des Blattes des freiwerdenden Grundstücks roth zu unterstreichen.
§6 772.
Liegen Grundstücke, die mit einem Rechte belastet werden, in dem Bezirke
verschiedener Grundbuchämter, so hat jedes Grunndbchamt die von ihm eewirke