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Eintragung dem anderen mitzutheilen. Die Mitbelastung ist erst nach Eingang der
Mittheilung zu verlautbaren.
Erstreckt sich der Eintragungsantrag auf alle Grundstücke, so hat das Grund-
buchamt, das zunächst angegangen wird, nach Vornahme der Eintragung den An-
trag sammt Unterlagen dem anderen Grundbuchamt unmittelbar zu übersenden.
Tritt hinsichtlich der Belastung in dem Grundbuche des einen Grundbuchamts eine
Aenderung ein, so hat das Grundbuchamt die Aenderung dem anderen Grundbuch--
amte mitzutheilen.
873.
Die Vorschriften der 88 71, 72 finden entsprechende Anwendung, wenn
mit einem an einem Grundstücke bestehenden Rechte nachträglich noch ein anderes
Gmundstück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grundstückstheils
auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blalt ein eingetragenes
Recht mitübertragen wird.
874.
Wird der Antheil eines Miteigenthümers oder nur ein Grundstückstheil
(vergl § 10) belastet, so ist in der Eintragung dies ersichtlich zu machen und in
der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung im ersteren Falle zu
vermerken: „Antheil belastet“, #n letzteren Falle: „Theil belastet“.
6 75.
Wird die Abtretung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, dober
die Abtretung einer Grundschuld oder einer Rentenschuld eingetragen, so ist in
Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung der Hypothek, Foandschud "6
Rentenschuld auf die Abtretung durch die Worte: „Abgetreten s. NVo. hinzuweisen.
Werden weitere Abtretungen eingetragen, so erfolgt der Hinweis auf die
neue Abtretung am Rande der vorhergehenden Abtretung durch die Worte:
„Weiter abgetreten s. No
Beschränkt sich die #tnretung auf einen Theil der Forderung, Grundschuld
oder Rentenschuld, so ist in dem Hinweise der abgetretene Betrag anzugeben.
5 76.
Ist für eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief
ertheilt, so sind, wenn eine Abtretung eingetragen werden soll, die Zwischeninhaber
der vorghet Grundschuld oder Rentenschuld nicht einzutragen.
# Grundbuchamt hat die Abtretungserklärungen sowie die sonst zum Nach-
weise 8 Vaanbisonuen des Besitzers des Briefes erforderlichen Urkunden in Ur-
schrift oder in beglaubigter Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.