220
8 81.
Soweit in der Grundbuchordnung oder sonst die Aufnahme eines Vermerkes
in das Grundbuch vorgeschrieben ist, gehört der Vermerk in die für die Eintragungen
bestimmte Spalte, es sei denn, daß er ausdrücklich in die Spalte der Anmerkungen
verwiesen worden ist. Ob der Vermerk als selbständige Eintragung oder als Theil
einer Eintragung zu behandeln sei, bestimmt sich, soweit nicht etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Umständen des Falles.
6 82.
Eine Eintragung ist nicht deshalb zwirsam, weil sie in einer anderen Ab-
theilung als in der vorgeschriebenen erfolgt ist.
W. Verfahren bei Eintragungen.
69 83.
Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Grundbuchamts.
Das Grundbuchamt hat die Entscheidung über die auf eine Eintragung ge-
richteten Anträge, sowie die Eintragungen möglichst zu beschleunigen.
8 84.
Das Grundbuchamt darf eine beantragte Eintragung unbeschadet der Vor-
schriften in 9 9 Abs. 2 oben und des § 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1899
zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 nicht deshalb bean-
standen, weil das der Auflassung oder der Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft (Kauf, Darlehen u. s. w) nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts ungiltig oder mangelhaft sei.
6 85.
Ist eine Urkunde von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffent-
lichem Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder beglaubigt, so soll,
soweit nicht durch Staotsvertrag etwas Anderes bestimmt ist, (vergl. insbesondere
die Staatsverträge mit Oesterreich und Ungarn vom 25. Februar 1880 und vom
13. Juni 1881, R. G. Bl. 1881 Seite 4 ff. und Seite 253 ff), die Unterschrift
der Behörde ober der Person sowie deren Befugniß zur Aufnahme der Verhandlung
durch einen Konsul oder Gesandten des Deutschen Reiches beglaubigt sein.
9 66.
Die Entscheidung über einen Antrag ist urschriftlich unter Angabe des Tages
und Beifügung der Unterschrift oder des Namenszeichens zu dem Antrag und, wenn