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die den Antrag enthaltende Urkunde in Urschrift zurückgegeben wird, unter genauer
Bezeichnung der Urkunde zu den Akten zu bringen.
Beruht die Verfügung einer Eintragung auf weiteren Unterlagen, so sind
unter der Verfügung die Aktenstellen anzugeben, an denen sie sich befinden (z. B.
„vergl. Bl. 5, 77).
§ M7.
Im Falle der Ablehnung eines Antrags ist der Antragsteller unter kurzer
Angabe der Gründe zu bescheiden.
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Stellt sich heraus, daß eine vom Grundbuchamte zur Hebung eines Hinder-
nisses nach § 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung bestimmte Frist nicht angemessen
ist, so ist das Grundbuchamt nicht behindert, die Fristbestimmung zu ändern
Das Grundbuchamt soll dem Antragsteller bei der Hebung des Olndemisses
behülflich sein.
“½
Die Eintragungen sind klar und kurz zu fassen, ohne daß dadurch die Voll-
ständigkeit leidet.
Auf die Eintragungsbewilligung oder auf eine einstweilige Verfügung soll
nicht deen genommen werden, wenn sich deren Inhalt mit wenigen Worten wieder-
geben läßt
An Stelle der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung hat in den Fällen,
in denen die Eintragung auf Grund des Ersuchens einer Behörde erfolgt, die Be-
zugnahme auf dieses Ersuchen oder dessen Anlagen zu treten.
8 90.
Jeder Eintragung sind Tag und Jahr der Einschreibung vorzusehen.
Am Schlusse der Eintragung ist auf die Stelle der Grundakten zu verweisen,
an der sich die auf die Eintragung gerichtete Verfügung befindet.
5ä91.
Wird ein Grundbuchblatt angelegt, so ist Dasjeuige, was in die erste Abthei-
lung gehört. in einer Eintragung zusammenzufassen.
ßer Angabe der einzelnen Gegenstände ist jedesmal mit einer neuen
Zeile 117 beginnen.
Die Vorschrist des § 90 Abs. 1 findet keine Anwendung. Am Schlusse der
Eintragung wird vor der Bezeichnung der Aktenstelle und der Unterschrift des Grund-
buchbeamten auf besonderer Zeile bemerkt: „Eingetragen am ...