Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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6192. 
Besteht im Falle des 8§ 91 das Grundstück aus mehreren Flurstücken, von denen 
das eine oder das andere bebaut ist, so werden die Nummern, die die bebauten 
Rlrstücke im Flurbuche führen, unter Bezeichnung der Gebäude (3. B. Wohngebäude, 
Wirthschaftsgebände) an erster Stelle aufgeführt und die Nummern der übrigen Flur- 
stücke angeschlossen. Gehört ein Gebände nicht dem Eigenthümer des Grundstücks, 
so ist das Flurstück unter den unbebauten Flurstücken aufzuführen. 
g 93. 
Sind bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grundstückstheils 
auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt mehrere Belastungen 
in die dritte Abtheilung mitzuübertragen, so sind die Belastungen in einer Ein- 
tragung zusammenzufassen und durch vorgesetzte kleine lateinische Buchstaben zu 
umterscheiden. Die den einzelnen Belastungen vorgesehte Zeit der Eintragung ist 
wiederzugeben. 
694. 
Bei Hypotheken und Grundschulden wird die aus dem Grundstücke zu zahlende 
Geldsumme in der Eintragung mit Buchstaben, in der dafür bestimmten Nebenspalte 
(§ 30 Abs. 2) mit Ziffern geschrieben. Das Gleiche gilt im Falle des § 882 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Höchstbetrage des Werthersatzes. 
Bei Rentenschulden wird der Betrag der Rentenschuld und der Ablösungs- 
summe in der Eintragung mit Buchstaben geschrieben; in die Nebenspalte wird die Ab- 
lösungssumme in Ziffern gesetzt. 
Die auf Grund von Reallasten zu entrichtenden Geldbeträge sowic der Zins- 
satz bei Hypotheken und Grundschulden werden in der Eintragung mit Ziffern ge- 
schrieben; eine Wiedergabe der Ziffern der Geldbeträge und des Zinssatzes in der 
Nebenspalte (§ 30 Abs. 2) findet nicht statt. 
6 . 
Nebenbestimmungen werden, soweit sie nicht bei Hypotheken oder Grund- 
schulden die Verzinsung oder die Fälligkeit betreffen, auf eine besondere, etwas ein- 
gerückte Zeile geschrieben. 
Das Gleiche gilt von Zusäßen, die sich auf eine andere Eintragung beziehen. 
*ie 
Sind nach 8 46 Mehrere als Miteigenthümer einzutragen oder sind nach § 
67 mehrere Rechte in einer Eintragung zusammenzufassen, so erhält die Zeitangabe 
eine besondere Zeile. Der die einzelnen Miteigenthümer oder die einzelnen Rechte 
betreffende Inhalt ist um so viel einzurücken, als der vorgesetzte Buchstabe Raum 
ausfüllt.
	        
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