Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Befinden sich unter den Rechten solche, denen nach 88 47, 61, b8 Abs. 2 
Satz 1 ein bezeichnendes Wort in der Spalte der Eintragungsnummern beizufügen 
ist, so ist das Wort in gleiche Höhe mit dem ihnen vorgesetzten Buchstaben zu 
bringen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 gelten auch für den 
Fall des § 93. 
597. 
In einer Eintragung, die gelöscht wird, ist das ihren Gegenstand bezeich- 
nende Wort (z. B. Vorkaufsrecht, Dienstbarkeit, Auszug, Widerspruch) bei Hypo- 
theken, Grundschulden, Rentenschulden und sonstigen auf eine Geldleistung gerichteten 
Rechten die Geldsumme roth zu unterstreichen. Eine Geldsumme, welche in die 
hierfür bestimmte Nebenspalte (s§ 30 Abs. 2) geschrieben ist, sowie das den Gegen- 
stand der Eintragung bezeichnende Wort in der linken Spalte unter der Eintragungs- 
nummer (§§ 47, 51, 58 Abs. 2 Satz 1) ist ebenfalls roth zu unterstreichen. 
In der Spalte der Anmerkungen wird am Rande der gelöschten Eintragung 
vermerkt: „Gelöscht s. No.. . .“ und dabei das Wort „Gelöscht“ roth unterstrichen. 
Bei Löschung von Verfügungsbeschränkungen, Widersprüchen, Verpfändungen und 
Umschreibungen wird auch der vorgeschriebene Vermerk in der Anmerkungsspalte am 
Rande der Eintragung des Rechts, auf das sich die zu löschende Eintragung be- 
zieht, roth unterstrichen. 
8 098. 
Wird ein Recht zum Theil gelöscht, so sind in der Eintragung sowie in 
dem Hinweis auf die Eintragung am Rande der ursprünglichen Eintragung nicht 
die Ausdrücke „Löschung“, „Gelöscht“, sondern die Ausdrücke „Abschreibung“, „Ab- 
geschrieben“ zu gebrauchen. Bei Abschreibung von Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden ist in dem Hinweise der abgeschriebene Betrag anzugeben. 
Im Falle der Abschreibung wird nur das am Rande der ursprünglichen 
Eintragung auf sie hinweisende Wort „Abgeschrieben“ roth unterstrichen. 
5#9#9. 
Jede Eintragung ist in ihrem Wortlaute zu den Grundakten zu entwerfen. 
Der Grundbuchbeamte kann sich bei der Eutwerfung der Eintragungen der Hilfe 
des Gerichtsschreibers oder Grundbuchführers bedienen. 
Bei der Entwerfung der Eintragung ist die Eintragungsnummer, das Grund= 
buchblalt und die Abtheilung anzugeben. Bezieht sich die Eintragung auf eine frühere 
Eintragung, so ist die Verweisung auf deren Nummer der Eintragungsnummer bei- 
zufügen. 
Für die Angabe der Zeit der Eintragung ist der erforderliche Raum offen 
zu lassen.
	        
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