Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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ß 100. 
Die Einschreibung der Eintragungen gelchieht sofern sie nicht der Grundbuch- 
beamte vornimmmt. durch den Grundbuchführe 
fzc Grundbuchführer darf eine Eiagung, die nicht von dem Grundbuch- 
beamten entworfen ist, nur einschreiben, wenn sie von dem Grundbuchbeamten mit 
seinem Namenszeichen versehen worden ist. 
8 101. 
Gehen dem Grundbuchführer gegen den Entwurf einer Eintragung in der 
Form oder in der Sache Bedenken bei, glaubt er insbesondere Grund zu der An- 
nahme zu haben, daß Schreibfehler untergelaufen seien, so hat er vor der Einschreibung 
dem Grundbuchbeamten Mittheilung zu machen und dessen Weisung abzuwarten. 
8 102. 
Die Eintragungen sind in der für sie bestimmten mittleren Spalte über 
deren volle Breite zu schreiben, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
6 103. 
Jede Eintragung ist an demselben Tage, an dem mit der Einschreibung be- 
gonnen worden ist, ihrem ganzen Umfange nach einzuschreiben. Treten besondere 
Umstände ein, die dies unmöglich machen, so ist ein Vermerk hierüber zu den Grund- 
akten zu bringen und die der Eintragung vorgesetzte Zeitangabe durch eine besondere 
Eintragung zu berichtigen. 
6 104. 
Der Grundbuchbeamte hat jede Eintragung alsbald und spätestens an dem 
Werktage, der auf den Tag der Einschreibung folgt, mit seiner Unterschrift zu ver- 
sehen. 
8 105. 
Die Angabe der Aktenstelle und die Unterschrift des Grundbuchbeamten 
kommen, jene links, diese rechts, zusammen auf eine besondere Zeile zu stehen. 
8 106. 
Der Grundbuchführer hat die Zeit der Eintragung und die Unterschrift des 
Grundbuchbeamten in dem Entwurfe nachzutragen und neben oder über dem Ent- 
wurfe die der Eintragung gegebene Stelle nach Band und Seite des Grundbuchs 
zu bezeichnen. Ist der Entwurf zu der den Grundakten vorgehefteten Abschrift 
des Grundbuchblattes gebracht, so unterbleibt das letztere, der Grundbuchführer hat
	        
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