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ß 100.
Die Einschreibung der Eintragungen gelchieht sofern sie nicht der Grundbuch-
beamte vornimmmt. durch den Grundbuchführe
fzc Grundbuchführer darf eine Eiagung, die nicht von dem Grundbuch-
beamten entworfen ist, nur einschreiben, wenn sie von dem Grundbuchbeamten mit
seinem Namenszeichen versehen worden ist.
8 101.
Gehen dem Grundbuchführer gegen den Entwurf einer Eintragung in der
Form oder in der Sache Bedenken bei, glaubt er insbesondere Grund zu der An-
nahme zu haben, daß Schreibfehler untergelaufen seien, so hat er vor der Einschreibung
dem Grundbuchbeamten Mittheilung zu machen und dessen Weisung abzuwarten.
8 102.
Die Eintragungen sind in der für sie bestimmten mittleren Spalte über
deren volle Breite zu schreiben, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
6 103.
Jede Eintragung ist an demselben Tage, an dem mit der Einschreibung be-
gonnen worden ist, ihrem ganzen Umfange nach einzuschreiben. Treten besondere
Umstände ein, die dies unmöglich machen, so ist ein Vermerk hierüber zu den Grund-
akten zu bringen und die der Eintragung vorgesetzte Zeitangabe durch eine besondere
Eintragung zu berichtigen.
6 104.
Der Grundbuchbeamte hat jede Eintragung alsbald und spätestens an dem
Werktage, der auf den Tag der Einschreibung folgt, mit seiner Unterschrift zu ver-
sehen.
8 105.
Die Angabe der Aktenstelle und die Unterschrift des Grundbuchbeamten
kommen, jene links, diese rechts, zusammen auf eine besondere Zeile zu stehen.
8 106.
Der Grundbuchführer hat die Zeit der Eintragung und die Unterschrift des
Grundbuchbeamten in dem Entwurfe nachzutragen und neben oder über dem Ent-
wurfe die der Eintragung gegebene Stelle nach Band und Seite des Grundbuchs
zu bezeichnen. Ist der Entwurf zu der den Grundakten vorgehefteten Abschrift
des Grundbuchblattes gebracht, so unterbleibt das letztere, der Grundbuchführer hat