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aber alsdann zu der auf die Eintragung gerichteten Verfügung kurz zu bemerken,
daß und an welchem Tage die Eintragung erfolgt ist (z. B. „Eingetragen den 20.|.
901 S.-).
6 107.
Die Randvermerke in der Spalte der Anmerkungen werden von dem
Grundbuchführer oder dem Grundbuchbeamten bewirkt. Sie dürfen in verständlicher
Weise abgekürzt werden und erhalten, unbeschadet der Vorschrift in § 109 Abs. 2,
keine Unterschrift.
Sind mehrere Rechte nach §§ 67 oder 80 in einer Eintragung zusammen-
gefaßl, so ist das Recht, auf das sich der Vermerk bezieht, mit dem ihm vorge-
sehten Buchstaben zu bezcichnen, z. B.:
„Zu a Verpfändet s. No. 9.“
„Zu b Vorrang vor c. d. s. No. 11.“
Die Vermerke sind am Rande der Eintragung möglichst hoch einzuschreiben.
Dies gilt auch im Falle des Abs. 2; der Vermerk wird nicht in gleiche Höhe mit
dem das Recht betreffenden Buchstaben gesetzt. Jeder spätere Vermerk hat sich an
den vorhergehenden unmittelbar anzuschließen.
Macht sich in Bezug auf eine Eintragung ein gleichartiger Vermerk mehr-
mals erforderlich, so ist dem früheren Vermerke der spätere Vermerk unter Benutzung
seines Inhalls anzufügen, z. B.:
„Vorrang vor No. 5 f. No. 7, vor No. 2 f. No. 12“.
6 108.
Das Unterstreichen von Worten oder Summen im Grundbuch ist nur in
den Fällen zulässig, in denen es angeordnet ist.
Steht eine Eintragung, auf Grund deren Worte oder Summen mit rother
Tinte unterstrichen worden sind, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange,
so sind die rothen Striche, soweit sie sich nach erfolgter Berichtigung des Grund-
buchs als nicht mehr zutreffend erweisen, durch kleine schräge schwarze Striche zu
durchkrenzen.
§5 100.
Radirungen im Grundbuche sind unzulässig.
Sollte wegen eines Versehens während des Einschreibens etwas auoge-
strichen, geändert oder eingeschaltet worden sein, so ist dies am Rande der Eintragung
in der Spalte der Anmerkungen durch eine von dem Grumdbuchbeamten zu unter--
schreibende und mit der Angabe des Tages zu versehende Bemerkung zu recht-
ferligen.
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