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8 110.
Der Grundbuchführer hat über die im Grundbuche vorgenommenen Ein-
schreibungen nach näherer Bestimmung Unserer Landesregierung ein Tagebuch zu
führen.
W
Die im § 55 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Bekanntmachung der
Eintragung an die Betheiligten erfolgt durch Mittheilung einer Abschrift der Ein-
tragung. In der Mittheilung ist zugleich das Grundbuchblatt des Grundstücks, die
Abtheilung, in der die Eintragung bewirkt ist, die Eintragungsnummer und der
Name des Eigenthümers — bei einem Eigenthumswechsel der Name des bisherigen
Eigenthümers — anzugeben. Ein Entwurf wird nicht zu den Akten gebracht.
Die Bekanntmachung wird auf Verfügung des Grundbuchbeamten von dem
Grundbuchführer erlassen. Auf deren Vollziehung findet § 24 Abs. 4 Anwendung.
Die Bekanntmachung hat thunlichst vor dem Ablauf einer Woche nach der
Einschreibung zu geschehen. Der Tag der Absendung ist zu den Grundakten zu
vermerken.
8 112.
Solange auf dem Blatte eines Grundstücks die Einleitung eines Enteignungs-
verfahrens nach 8 59 verlautbart ist, hat das Grundbuchamt die für das Verfahren
zuständige Behörde von jeder Eintragung, durch welche das von der Enteignung
betroffene Grundstück oder Recht berührt wird, kostenfrei zu benachrichtigen.
Von der auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit erfolgten Eintragung
sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, deren Recht durch die Eintrag-
ung betroffen wird, zu benachrichtigen.
5 113.
Wird von einem Grundstück ein Flurstück abgeschrieben, das in dem Bezirk
eines anderen Grundbuchamts liegt, so hat das Grundbuchamt das andere Grund-
buchamt hiervon kostenfrei zu benachrichtigen.
8 114.
Verzichtet der Eigenthümer eines Grundstücks auf das Eigenthum, so hat
das Grundbuchamt an Unsere Landesregierung Bericht zu erstatten.
§5 115.
Von jeder Eintragung eines neuen Eigenthümers ist das Katasterbürean
und, wenn das Grundstück mit einer Landrente belastet ist, die Landrentenbank kosten-
frei zu benachrichtigen.