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Außerdem ist für die städtischen Kassen und Kirchenärarien, welche in Be-
zug auf Abgaben von Immobiliar-Uebereignungen bezugsberechtigt sind, den zu-
ständigen Behörden von den Fällen der Uebereignung unbeweglicher Güter, in denen
Abgaben bezeichneter Art erhoben werden, kostenfrei schriftliche Benachrichtigung zu
geben. Der Enverbspreis ist, soweit er dem Grundbuchamt bekannt ist und ein
Interesse an der Kenntniß besteht, anzugeben.
S 116.
Wird ein mit einer Landrente belastetes Grundstück oder ein Theil eines
solchen Grundstücks auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues
Blatt übertragen, so ist die Landrentenbank hiervon sowie von der nach § 64 er-
solgten Mitübertragung der Rente kostenfrei zu benachrichtigen.
8 117.
Wird gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt, so
kann das Besihlergcgeric vor Abgabe der Entscheidung das Grundbuchamt mit
der elwa erforderlichen weiteren Aufklärung der Sache beauftragen
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dem Grundbuchamte zuzuferligen
und von diesem dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
V. Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe.
g 118.
Der Hypothekenbrief erhält am Kopfe die Worte: „Fürstenthum Reuß
Aelterer Linie“ und führt die Ueberschrift: „Hypothekenbrief.“
Unter der Ueberschrift ist der Betrag der Forderung, für welche die Hypothek
besteht, in Ziffern anzugeben.
Außerdem soll der Hypothekenbrief auf der ersten Seite in einer aufgedruckten
Bemerkung den Hinweis darauf enthalten, daß der Brief sorgfältig aufbewahrt
werden muß, da ohne den Brief der Gläubiger über die Hypothek nicht verfügen,
auch mit dem Brief von Unbefugten Mißbrauch getrieben werden kann, sowie daß
die vorgeschriebenen Benachrichtigungen in Bezug auf das verbriefte Recht nur an
die im Grundbuch eingetragenen Berechtigten erfolgen.
5 119.
Der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen ist vollständig, wenn
auch nicht im Wortlaut, in den Brief aufzunehmen.
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