Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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E 120. 
Das belastete Grundstück ist in dem Briefe entsprechend dem § 36 No. 1 
bis 4 zu bezeichnen. 
Bei der Aufführung der der Hypothek im Range vorgehenden oder gleich- 
stehenden Hypotheken und Grundschulden ist der Zinssatz nur zu erwähnen, wenn 
er fünf vom Hundert übersteigt. 
8 121. 
Der Hypothekenbrief ist alsbald nach der Eintragung der Hypothek auszu- 
fertigen. 
E 122. 
Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der Hypothek erfolgen, sowie 
Vermerke über Aenderungen des in den Brief nach § 57 Abs. 2 der Grundbuch- 
ordnung ausgenommenen Auszugs aus dem Grundbuche sind auf den Brief oder 
auf einen mit diesem durch Schnur und Siegel verbundenen BVogen zu sehen. 
8 123. 
Das Grundbuchamt hat in den Fällen der 88 84 —87 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetbuch, sowie in den Fällen des § 11 des Ausf. Gesetzes 
zur Grundbuchordnung den Besiher des Briefes nachträglich zur Vorlegung anzu- 
halten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1 oder des § 69 der Grundbuch- 
ordnung zu verfahren. 
8 124. 
Mindert sich der unter der Ueberschrift in Ziffern angegebene Betrag der 
Forderung, so sind die Ziffern zu durchstreichen und die des abgeminderten Betrags 
ihnen zur Seite zu sehen. Die Aenderung ist von dem Grundbuchbeamlen zu 
unterschreiben. 
8 125. 
Urkunden, die über Abtretungserklärungen oder sonstige die Aenderung einer 
Eintragung begründende Vorgänge vorgelegt worden sind, werden nicht mit dem 
Briefe verbunden. 
Tritt an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine 
andere Forderung, so findet § 58 der Grundbuchordnung Anwendung. 
. 120. 
Für die Ertheilung eines neuen Briefes ist, unbeschadet der Vorschrift des 
8 68 Abs. 2 der Grundbuchordnung, der Stand des Grundbuches zur Zeit der
	        
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