Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Ertheilung des neuen Briefes maßgebend. Eintragungen, die zur Zeit der Er- 
theilung für die Wirksamkeit der Hypothek unerheblich sind, werden nicht auf- 
genommen. 
Bestehen Zweifel über den Inhalt, der einem neuen Briefe zu geben ist, so“ 
hat das Grundbuchamt auf deren Beseitigung durch Verhandlung mit den Betheiligten 
hinzuwirken. 
* 127. 
Werden Grundstücke, die in den Vezirken verschiedener Grundbuchämter 
liegen, mit einer Gbesammthypondel belastet, so sind die für die einzelnen Grund- 
stücke nach § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu ertheilenden Briefe mit ein- 
ander sowie mit der Urkunde über die Forderung von demjenigen Grundbuchamte 
zu verbinden, das zuerst die Hypothek auf das in seinem Bezirke liegende Grund- 
stück eingetragen hat. Die betheiligten anderen Grundbuchämter haben diesem die 
von ihnen augsgestellten Briefe, nach Befinden mit der Urkunde über die Forderung, 
zu übersenden. Die einzelnen Briefe sind erst nach der Eintragung der Mitbe- 
lastung auszustellen. 
Wird nach der Ertheilung des Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein 
in dem Bezirk eines anderen Grundbuchamts liegendes Grundstück belastet, so ist 
die Verbindung der Briefe von diesem Grundbuchamte vorzunehmen. 
6 128. 
Wird im Falle des § 66 der Grundbuchordnung ein Brief über mehrere 
Hypotheken ertheilt, so sind unter der Ucberschrift die Beträge der Forderungen, für 
welche die Hypotheken bestehen, unter Vorsetzung arabischer Ziffern unter einander 
aufzuführen, z. V 
1. über 1000 Mark, 
2. über 1500 Mark. 
Ebenso sind unter Vorsetzung der gleichen Ziffern die Angaben über den 
Inhalt der die einzelnen Hypotheken betreffenden Eintragungen getrennt zu halten. 
Werden nachträglich Venmerke hinzugefügt, so ist die Ziffer der betreffenden Hypo- 
thek, auf die sie sich beziehen, auzugeben. 
5 129. 
Soweit eine Urkunde mit einem oder mit mehreren Briefen oder mehrere 
Briefe mit einander zu verbinden sind, geschieht die Verbindung durch Schnur und 
iegel. 
g 130. 
Ein nach § 69 der Grundbuchordnung unbrauchbar gemachter Brief wird 
vernichtet.
	        
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