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¾l131.
Die Vorschriften der 88 118 bis 130 finden auf den Grundschuldbrief und
den Rentenschulbbrief entsprechende Anwendung. Die Verbindung einer Schuldurkunde
mit dem Briefe ist nicht zulässig.
Bei einer Rentenschuld ist nur deren Betrag, nicht die Ablösungssumme
unter der Ueberschrift (§ 118 Abs. 2) anzugeben.
132.
Die Grundbuchämter haben es sich angelegen sein zu lassen, die nach bis-
herigem Rechte ausgestellten Hypothekenbriefe bei sich bietender Gelegenheit, inebe-
sondere bei der Eintragung einer Abtretung der Hypothek, sich vorlegen zu lassen
und, wenn dies geschieht, auf der ersten Seite des Briefes mit rother Schrift unter
Beifügung des Stempels zu vermerken: „Kein Hypothekenbrief im Sinne des
Bürgerlichen Gesehhbuchs.“
VI Schließung von Grundbuchblättern.
§ 133.
Das für ein Grundstück angelegte Blatt wird geschlossen:
1. wenn das Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder
auf ein neues Blatt übertragen oder wenn es nach § 90 Abs. 2 der
Grundbuchordnung aus dem Grundbuch ausgeschieden wird;
2. wenn das Grundstück untergegangen ist oder sich nicht mehr nach-
weisen läßt.
Die Schließung erfolgt von Amtswegen.
Die Schließung ist unter Angabe des Grundes in der ersten Abtheilung
in Form einer besonderen Eintragung zu verlautbaren.
Außerdem ist in jeder Abtheilung unter die lehzte Eintragung in die Mitte
der Spalte das Wort „Geschlossen“ mit rother Tinte angenfällig zu schreiben. Die
Nummer des Blattes ist gleichfalls roth zu unterstreichen.
;134.
Die nach § 158 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen betreffend, vom 27. Febrnar 1873 angelegten Grundbuchblätter
(sog. blinde Folien) sind zu schließen. Auf die Schließung finden die Vorschriften
des § 133 Abs. 2 Anwendung; in der auf die Schließung gerichteten Eintragung
ist auf die gegenwärtige Verordnung Bezug zu nehmen.
In dem Flurbuchsauszuge (§ 11) ist die Nummer eines solchen Blattes zu
durchstreichen und durch die Nummer des Blattes zu ersetzen, auf dem das Grund-
stück als Bestandtheil eingetragen ist.