Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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¾l131. 
Die Vorschriften der 88 118 bis 130 finden auf den Grundschuldbrief und 
den Rentenschulbbrief entsprechende Anwendung. Die Verbindung einer Schuldurkunde 
mit dem Briefe ist nicht zulässig. 
Bei einer Rentenschuld ist nur deren Betrag, nicht die Ablösungssumme 
unter der Ueberschrift (§ 118 Abs. 2) anzugeben. 
132. 
Die Grundbuchämter haben es sich angelegen sein zu lassen, die nach bis- 
herigem Rechte ausgestellten Hypothekenbriefe bei sich bietender Gelegenheit, inebe- 
sondere bei der Eintragung einer Abtretung der Hypothek, sich vorlegen zu lassen 
und, wenn dies geschieht, auf der ersten Seite des Briefes mit rother Schrift unter 
Beifügung des Stempels zu vermerken: „Kein Hypothekenbrief im Sinne des 
Bürgerlichen Gesehhbuchs.“ 
VI Schließung von Grundbuchblättern. 
§ 133. 
Das für ein Grundstück angelegte Blatt wird geschlossen: 
1. wenn das Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder 
auf ein neues Blatt übertragen oder wenn es nach § 90 Abs. 2 der 
Grundbuchordnung aus dem Grundbuch ausgeschieden wird; 
2. wenn das Grundstück untergegangen ist oder sich nicht mehr nach- 
weisen läßt. 
Die Schließung erfolgt von Amtswegen. 
Die Schließung ist unter Angabe des Grundes in der ersten Abtheilung 
in Form einer besonderen Eintragung zu verlautbaren. 
Außerdem ist in jeder Abtheilung unter die lehzte Eintragung in die Mitte 
der Spalte das Wort „Geschlossen“ mit rother Tinte angenfällig zu schreiben. Die 
Nummer des Blattes ist gleichfalls roth zu unterstreichen. 
;134. 
Die nach § 158 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das 
Hypothekenwesen betreffend, vom 27. Febrnar 1873 angelegten Grundbuchblätter 
(sog. blinde Folien) sind zu schließen. Auf die Schließung finden die Vorschriften 
des § 133 Abs. 2 Anwendung; in der auf die Schließung gerichteten Eintragung 
ist auf die gegenwärtige Verordnung Bezug zu nehmen. 
In dem Flurbuchsauszuge (§ 11) ist die Nummer eines solchen Blattes zu 
durchstreichen und durch die Nummer des Blattes zu ersetzen, auf dem das Grund- 
stück als Bestandtheil eingetragen ist.
	        
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