Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

231 
VI. Grundbuchblätter für Rechte. 
* 135. 
Für die Grundbuchblätter über Rechte und die Eintragungen auf diesen 
Blättern gill das Gleiche wie für Grundbuchblätter über Grundstücke und die Ein- 
tragungen auf solchen Blättern, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Die zweite Abtheilung erhält die Ueberschrift: „Berechtigter“. 
6u136. 
Wird für ein Erbbaurecht oder ein Abbaurecht ein Blatt angelegt, so ist in 
der ersten Abtheilung des Blattes unter der Bezeichnung des Rechtes die Eintrag- 
ung des Rechtes auf dem Blatic des belasteten Grundstücks unter Angabe der 
Stelle (Nummer des Blattes, Abtheilung, Eintragungsnummer) wörtlich, etwas ein- 
gerückt, aufguführen. 
Auf dem Blatte des belasteten Grundstücds ist, außer der nach § 7 Abs. 2, 
8 84 der Grundbuchordnung zu bewirkenden Eintragung, in der Spalte der An- 
merkungen am Nande der Eintragung des Rechtes auf die Anlegung des Blattes 
durch die Worte: „Bes. Blatt s. No. ..“, hinzuweisen. 
8 137. 
Das für ein Erbbaurecht oder ein Abbaurecht angelegte Blatt wird erst ge- 
schlossen, wenn das Recht auf dem Blatte des belasteten Grundstücks gelöscht worden 
ist. 
VII. Anlegung von Grundbuchblättern für noch nicht eingetragene 
Grundstücke. 
6#13,8. 
Für ein Grundstück, das weder als selbständiges Grundstück, noch als Theil 
eines anderen Grundstücks in das Grundbuch zingetrngen ist, wird ein Grundbuch= 
blatt nach Maßgabe der §§ 139 bis 155 angeleg 
Die Anlegung erfolgt von Amtswegen, besern nicht nach § 5 ein Antrag 
erforderlich ist. 
Auf die Anlegung von Grundbuchbättern für Rechle finden die Vorschriften 
der §§ 139 bis 155 keine Anwendung. 
§ 139. 
Der Anlegung des Blattes geht ein Ermittelungsverfahren voraus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.