231
VI. Grundbuchblätter für Rechte.
* 135.
Für die Grundbuchblätter über Rechte und die Eintragungen auf diesen
Blättern gill das Gleiche wie für Grundbuchblätter über Grundstücke und die Ein-
tragungen auf solchen Blättern, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Die zweite Abtheilung erhält die Ueberschrift: „Berechtigter“.
6u136.
Wird für ein Erbbaurecht oder ein Abbaurecht ein Blatt angelegt, so ist in
der ersten Abtheilung des Blattes unter der Bezeichnung des Rechtes die Eintrag-
ung des Rechtes auf dem Blatic des belasteten Grundstücks unter Angabe der
Stelle (Nummer des Blattes, Abtheilung, Eintragungsnummer) wörtlich, etwas ein-
gerückt, aufguführen.
Auf dem Blatte des belasteten Grundstücds ist, außer der nach § 7 Abs. 2,
8 84 der Grundbuchordnung zu bewirkenden Eintragung, in der Spalte der An-
merkungen am Nande der Eintragung des Rechtes auf die Anlegung des Blattes
durch die Worte: „Bes. Blatt s. No. ..“, hinzuweisen.
8 137.
Das für ein Erbbaurecht oder ein Abbaurecht angelegte Blatt wird erst ge-
schlossen, wenn das Recht auf dem Blatte des belasteten Grundstücks gelöscht worden
ist.
VII. Anlegung von Grundbuchblättern für noch nicht eingetragene
Grundstücke.
6#13,8.
Für ein Grundstück, das weder als selbständiges Grundstück, noch als Theil
eines anderen Grundstücks in das Grundbuch zingetrngen ist, wird ein Grundbuch=
blatt nach Maßgabe der §§ 139 bis 155 angeleg
Die Anlegung erfolgt von Amtswegen, besern nicht nach § 5 ein Antrag
erforderlich ist.
Auf die Anlegung von Grundbuchbättern für Rechle finden die Vorschriften
der §§ 139 bis 155 keine Anwendung.
§ 139.
Der Anlegung des Blattes geht ein Ermittelungsverfahren voraus.