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8 144.
Der im § 143 vorgeschriebenen Bekanntmachung und Aufforderung bedarf
es nicht bei Grundstücken, die zum Domanial= und Kameraleigenthum, oder die dem
Staate oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes gehören oder
bis zur Anlegung des Blattes gehört haben.
E14.
Als Eigenthümer wird eingetragen, wer sein Eigenthum glaubhaft gemacht hat.
Zur Glaubhaftmachung genügt es der Negel nach. wenn Jemand nachweist,
daß er oder seine Rechtsvorgänger seit der Anlegung des Flurbuchs als Besitzer des
Grundstücks im Flurbuch aufgeführt seien oder daß das Grundstück von jeher in
allen Beziehungen als Theil eines ihm gehörenden Grundstücks gegolten habe. In
letzterer Beziehung reicht das Zeugniß einer Ortsgerichtsperson aus. Die Rechts-
nachfolge bedarf nur der Glaubhastmachung.
Sollen Grurdstücke des Staates oder einer Gemeinde, die im Flurbuche bis-
her nicht verzcichnet sind, eingetragen werden, so genügt die amtliche Versicherung
der zur Vertretung befugten Behörden oder Beamten, daß das Grundstück Eigen-
thum des Staates oder der Gemeinde sei.
*l 146.
Werden von verschiedenen Seiten Eigenthumsansprüche erhoben, so hat das
Grundbuchamt auf eine gütliche Einigung der Betheiligten hinzuwirken.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist Derjenige als Eigenthümer
einzutragen, den das Grundbuchamt nach den vorhandenen Unterlagen und dem
Ergebnisse der Ermitlelungen für den Eigenthümer hält. Für den anderen Be-
theiligten wird ein Widerspruch eingetragen.
Der Widerspruch ist von Amtswegen zu löschen, wenn Derjenige, für den
er eingetragen ist, nicht innerhalb einer ihm von dem Grundbuchamt unter An-
drohung der Löschung zu bestimmenden Frist von drei Monaten nachweist, daß er
wegen des Eigenthums Klage erhoben hat.
8 147.
Rechte an dem Grundstücke werden bei der Anlegung des Grundbuchblattes
nur berücksichtigt, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet sind und entweder
durch ösfentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder von dem
Eigenthümer (5 145) anerkannt worden sind.
8 148.
Der Eigenthũmer ist über die Rcchte, die er nicht selbst angemeldet hat, zu
vernehmen.
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