Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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0u155. 
Die auf die Anlegung des Blattes gerichteten Erörterungen und Verhand- 
lungen, die im 8 143 vorgeschriebene Bekanntmachung, sowie die Anlegung des 
Blattes selbst erfolgen kostenfrei. Werden durch eine unbegründete oder unerhebliche 
Einwendung oder Beschwerde Kosten veranlaßt, so können sie Demjenigen auferlegt 
werden, der die Einwendung oder Beschwerde erhoben hat. 
W15. 
An Sielle der Aulegung eincs Blattes kann die Uebertragung des Grund- 
stücks auf das Blatt eincs andern Grundstücks beantragt werden. Die Vorschriften 
der §§ 139 bis 155 finden in einem solchen Falle entsprechende Anwendung. 
IX. Schlußbestimmungen. 
8 167. 
Die Unischreibung eines Grundbuchs oder einzelner Grundbuchblätter erfolgt 
nach Anordnung Unserer Landesregierung. 
ei der Umschreibung werden von den gelöschten Eintragungen und den 
auf deren Löschung gerichteten Eintragungen nur die Eintragsnummer mit dem 
Beisatz: „Gelöscht“, „Löschung“ aufgenommen. 
8 158. 
Für die Führung der Grundbuchblätter sind die Anlagen unter 4 bis F, 
für die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenbriese die Anlagen unter G bis L 
zum Muster zu nehmen. 
* 135. 
Soweit in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ver- 
wiesen ist, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die 
entsprechenden Vorschristen dieser Verordnung. 
Verweist ein Gesetz oder eine Verordnung die Eintragung eines Rechtes in 
eine Abtheilung des Grundbuchblattes, in die sie nach dieser Verordnung nicht mehr 
gehört, so ist sie in der durch diese Verordnung bestimmien Abtheilung zu bewirken. 
8 160. 
Die für das Verfahren in Grundbuchsachen bei Ablösungen und die hinsicht- 
lich der Eintragung und Löschung von Landrenten geltenden besonderen Vorschristen
	        
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