Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Art. 10. 
Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung einer Eintragung ist zu ver- 
anlassen, sobald die Eintragung erfolgt ist. 
Art. 11. 
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekannt- 
machungen m Bcdmät zu nehmen 
mehrere Betanemimachugen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind 
sie rs imsammenzufa en. 
ezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen. 
neberstülfin Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers, 
die Unterschrift des Registerführers (Bestimmungen des Bundesraths § 3, Satz 2), 
die Verfügung. durch welche die Eintragung angeorduct ist, die Geschäftsnummer. 
sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf andere Stellen des 
Registers oder auf Aktenstellen (Bestimmungen des Bundesraths § 4, Satz 1) sind 
nicht zu veröffentlichen. 
Die Bekanntmachung ist nur einmal zu bewirken; ihr Wortlaut ist vor 
der Absendung an das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt dem 
Richter zur Genchmigung vorzulegen. Weicht der Inhalt der Bekanntmachung von 
dem der Eintragung ab (Bürgerliches Gesebuch § 1562, Abs. 2), so hat der Nichter 
den Inhalt der Bekanntmachung wörllich anzugeben. 
Art. 12. 
Die in den §§ 159, 161 ej. 130 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebene Bekanntmachung der Eintragung an 
den Antragsteller, sowie an den Ehegatien des Antragstellers hat, soweit thunlich, 
unter Benutzung von Formularen zu erfolgen; die Ausfüllung der Formularc ist 
in der Regel von dem Gerichtsschreiber zu bewirken. 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zu 
bewirken ist, sollen zu den Bekanntmachungen, die eine Eintragung in das Vereins- 
register betreffen, in der Regel Postkarten verwendet werden. Zu Bekanntmachungen, 
die eine Eintragung in das Güterrechtsregister betreffen, sollen Postkarten nicht 
venvendet weleen. 
ft Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in 
den Atteme bei der gerichtlichen Versügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung 
zur Beförderung übergeben und wann die Uebergabe erfolgt ist 
Art. 13. 
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register 
eingerichteten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
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