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Wird eine aushngeal Abschrift ertheilt,. 5 bn die Vorschriften des §8 49cj.
§ 57, Satz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 9 zur Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Ungelegenheien der freiwilligen * zu baachten.
Art. 14.
Der Gerichtsschreiber hat das Vereinsregister nebst den von dem Vereine
zum Register eingereichten Schriftstücken, sowie das Güterrechtsregister nebst den-
jenigen Schriftstücken, auf welche bei den Eintragungen in das Oerrechtsrchster
Bezug genommen ist (Bestimmungen des Bundesraths 8 13, Abs. 3 a. C.), während
der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen,
ohne daß es einer richterlichen Anordnung bedarf.
Art. 15.
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde (8 57 des Bürgerlichen Gesetbuchs)
zu mehreren Bundesstaaten und danach zu den Bezirken verschiedener Registergerichte,
so hat jedes Registergericht die Namen der an dem Orte oder in der Gemeinde
errichteten Vereine, die in das Vereinsregister eingetragen werden, sowie die Namens-
änderungen und Löschungen, die bei solchen Vereinen eingetragen werden, den
andern betheiligten Registergerichten unverzüglich mitzutheilen.
Art. 16.
In dem Vereinsregister sind außer den zwei gegenüberstehenden Seiten, die
nach 9 8 der Bestimmungen des Bundesraths für jeden Verein zu verwenden sind,
geeignetenfalls für spätere Eintragungen die erforderlichen Seiten freizulassen.
Art. 17.
Wird der Sitz eines eingetragenen Vereins aus dem Bezirke des Register-
gerichts verlegt, so sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des
Registers alle den Verein betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen.
Art. 18.
Sind bei den einen Verein betreffenden Eintragungen so zahlreiche
Aenderungen eingetreten, daß durch die Eintragung der Aenderungen die Ueber-
sichtlichkeit des Registers erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Ein-
tragungen unter einer neuen Nummer an eine andere Stelle des Registers zu
übertragen; dabei ist an dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und an der
letzteren auf die neue Stelle zu verweisen.
Die Uebertragung ist dem Vorstande des Vereins, den Liquidatoren oder
dem Konkursverwalter unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Eintragung
bekannt zu machen.