Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind 
die im Abs. 2 bezeichneten Personen vorher zu hören. 
Art. 19. 
Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Greiz, den 7. Dezember 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Soupe. 
  
Anlage. 
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 3. November 1898 den nach- 
stehenden 
Bestimmungen 
über das Vereinsregister und 
des Güterrechtsregister 
die Zustimmung ertheilt: 
I. Allgemeines. 
6 1. 
Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Verfügung 
des Amtsgerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter 
wahrgenommen, so soll die Verfügung den Wortlant der Eintragung feststellen. 
82. 
Die Register werden nach den anliegenden Formularen geführt. Jede Ein- 
tragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten 
des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. 
83. 
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu 
vermerken. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu uͤnterschreiben. 
8 4. 
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu 
verweisen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet. 
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung 
zu vermerken.
	        
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