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Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind
die im Abs. 2 bezeichneten Personen vorher zu hören.
Art. 19.
Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft.
Greiz, den 7. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Soupe.
Anlage.
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 3. November 1898 den nach-
stehenden
Bestimmungen
über das Vereinsregister und
des Güterrechtsregister
die Zustimmung ertheilt:
I. Allgemeines.
6 1.
Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Verfügung
des Amtsgerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter
wahrgenommen, so soll die Verfügung den Wortlant der Eintragung feststellen.
82.
Die Register werden nach den anliegenden Formularen geführt. Jede Ein-
tragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten
des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
83.
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu
vermerken. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu uͤnterschreiben.
8 4.
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu
verweisen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet.
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung
zu vermerken.