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namen, Vornamen, Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und
die ernente Bestellung eines Vorstundsmitglieds anzugeben (zu vergl. 9§8 64, 67 des
Bürgerlichen Gesehbuchs).
In der fünften Spalte sind einzutragen:
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des
Konkurses und die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
ferner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohn-
orts, die Personen der Liquidatoren und die sie betreffenden Aenderungen;
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren ab-
weichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs regeln und nicht schon in der Satzung enthalten sind (zu vergl.
§8 744 bis 76 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Ein-
tragungen, insbesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine
spätere Eintragung nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht
verliert (zu vergl. 8 5 Abf.
6 10.
Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die
Akten sind mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche
der Verein im Register führt.
In die Registerakten sind aufzunehmen:
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten
Schriftstücken, die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer
Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.
8 11.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Vereine zu führen;
haben mehrere Vereine den gleichen Namen so ist die Bezeichuung des Sitzes bei-
zufügen. Bei jedem Vereine sind außer der laufenden Nummer die Seiten anzu-
geben, wo er im Register eingetragen ist.
III. Güterrechtsregister.
§5 12.
Für die ein Ehepaar betreffenden Eintragungen ist eine Seite des Güter-
rechtsregisters zu verwenden.
;13.
Die Ehegatten sind nach Familiennamen und Vornamen, der Mann unter
Bezeichnung seines Berufs und Wohnsitzes, die Frau unter Beifügung ihres Ge-
burtsnamens, über den Spalten des Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht