Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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g 15. 
Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind 
aufzunehmen: die Eintragungsanträge nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, 
die gerichtlichen Verfügungen und die Nachweise über die Bekanntmachungen. 
8 16. 
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Eintragungen nach 
dem Namen des Ehemannes unter Angabe der Seite des Registers zu führen. 
das Vereinsregister und das Güterrechtsregister.
	        
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