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Für die Firmen der Einzelkaufleute, offenen Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften werden Sammelakten geführt. Die dafür angelegten Bände
erhalten die Aufschrift: Sammelregisterakten zum Handelsregister des Fürstlichen Amts-
gerichts zu N. Jahr 1900 u. s. w.
Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben,
so ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen
Theile der Urkunde, welche für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung
sind, weggelassen werden; der Richter bestimmt den Umfang der Abschrift.
Ist die Urkunde in anderen, der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des
Amtsgerichts enthalten, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.
8 10.
Von dem Registergerichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt
oder die Blätter zu bezeichnen, in denen außer im Reichsanzeiger während des
nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll.
Der Gerichtsschreiber des Registergerichts hat von der erfolgten Bezeichnung
bis zum 8. Dezember der Kanzlei Fürstlicher Landesregierung unter Benntzung eines
der Anlage 1 entsprechenden Formulars eine Anzeige zu erstatten. Dabei sind die
einzelnen für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter, außer bei der erstmaligen
Erstattung der Anzeige, nur insoweit anzugeben, als in der Auswahl der Blätter
gegenüber dem Vorjahre eine Aenderung eintritt. Soweit dies nicht der Fall ist,
hat Ler Gerichtsschreiber einen entsprechenden Vermerk in das Formular auf-
zunehmen.
5 11.
Die Veröffentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die Ein-
tragung erfolgt ist.
8 12.
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Belannt-
machungen ist Bedacht zu nehmen.
Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind
sie thunlichst zusammenzufassen.
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensnnterschrift nicht beizufügen.
Ueberflüssige Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers, die
Unterschrift des Gerichtsschreibers, die Verfügung, durch welche die Eintragung an-
geordnet ist, die Geschäftsnummer, sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte Ver-
weisungen auf andere Stellen des Registers oder auf Aktenstellen sind nicht zu ver-
öffentlichen.
Die Bekanntmachung ist in jedem Mlatte (§ 10) nur einmal zu bewirken;
ihr Worklant ist vor der Absendung an die Blätter dem Richter zur Genehmigung
vorzulegen.
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