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8 13.
Die Belanntwachm der Eintragungen an die Autragsteller oder die sonstigen
Betheiligten erfolgt auf Grund der Anordnung des Richters durch den Registerführer
mittelst Mittheilung einer Abschrift der Eintragung.
Bei der Mitlheilung sind, soweit thunlich, Formulare zu benutzen. Soweit
nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zulässig ist, sind dazu
Postkarten zu verwenden.
Die Bekanntmachung ist von dem Registerführer zu unterzeichnen.
In den Akten ist bei der Verfügung zu bemerken, wann und wem die Be-
nachrichtigung zur Beförderung übergeben worden ist.
Sofern auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann (8§ 130 des Reichs-
Gesetzes 8 die Angelegenheilen der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist bei Aufnahme
der Anmeldung zur Eintragung zugleich auf eine Erklärung darüber hinzuwirken,
ob auf die Benachrichtigung verzichtet werde.
W 14.
Gehört ein Ort (§30 des Handelsgesethbuchs) zumechreren Bundetsiaaten und danach
zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht die an
dem Orte bestehenden, in das Register eingetragenen Firmen, soweit es noch nicht
geschehen ist, den anderen betheiligten Negistergerichten mitzutheilen und diese von
jeder entsprechenden neuen Eintragung, sowie von jeder Anordnung und Löschung
der Firmen unverzüglich zu benachrichtigen.
8 15.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abtheilungen.
u die Abtheilung A werden eingetragen die Firmen der Einzelkaufleute,
die offenen Handelsgesellschaften und die Kommanmditgrsellschaften.
die Abtheilung B werden eingelragen die Akliengesellschaften, die
Kommamditgesellschaften auf Akticn, die Gesellschaften mit beschränkler Halug und die
zin den 88 33, 36 des Handelsgesehbuchs bezeichneten juristischen Perso
— Für jede Abtheilung wird ein besonderes Register nach 8 liegeuden
B Formularen angelegt.
8 16.
Die Register sind dauerhaft zu binden. Dieselben sind einschließlich des für
spätere rgungen offen gelassenen Raumes mit laufenden Seitenzahlen zu versehen.
t das Register aus mehreren Bänden, so beginnt für jeden Band die
Seitenzuhe en vorn.
817.
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in dem
Register darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht, auch nichts zwischen die
Zeilen geschrieben werden.