Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer, 
in das Noolser einzutragen. 
r die eine Firma betressenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende 
Seiten 1 pPristere zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind geeignetenfalls, 
insbesondere bei den in Abtheilung B des Registers cingetragenen Gesellschaften und 
iimistischen Person die erforderlichen Seiten freizulassen. 
d die Firma geändert, ohne daß die übrigen beintugungen eine wesent- 
liche #ender erfahren, so ist dies in der Spalte, wo die bisherige Firma einge- 
tragen war, zu vermerken. Andernfalls ist die neue Firma unter einer neuen 
Nummer an ciner anderen Stelle des Registers einzutragen; dabei ist an dieser 
auf die bisherige Stelle und an der leßteren auf die neue Stelle zu verweisen. 
19. 
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst 
eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden 
Eintragung zu trennen. 
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nur einc laufende 
Nummer. 
20. 
Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung und außer 
der Unterschrift des Gerichtsschreibers eine Verweisung auf die Stelle der Regisler- 
akten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet. 
Die Eintragung ist unter Bezeichnung des Tages, an dem sie erfolgt ist, von 
dem Gerichlsschreiber in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu ver- 
merken. 
6 21. 
Aenderungen des Inhalts einer Eintragung, sowie Löschungen sind unter, 
einer neuen laufenden Nummer in diejenige Spalle des Registers einzutragen, in 
welcher sich die zu ändernde oder zu löschende Eintragung besindet. Eine Eintragung, 
die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Maßgabe 
der Anordnung des Nichters roth zu unterstreichen. 
In die Abschristen aus dem NRegister sind die rothunterstrichenen Eintragungen 
nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist. 
8 22. 
Schreibsehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeilen, die in einer Eintragung 
vorkommen, sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen" nach Maß- 
gabe der Anordnung des Richters zu berichtigen. Die Berichtigung ist den Bethei- 
ligten bekaunt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn 
die Verichtigung einen offenbar unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
	        
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