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auf den folgenden Seiten die laufende Nummer der Firma in derselben
Weise wie bei der Eintragung der Firma anzugeben, jedoch in Klammern
einzuschließen.
In Spalte 2 sind die Firma, der Ort der Niederlassung, der Sitz der
Gesellschaft und die sich darauf beziehenden Aenderungen einzutragen.
Ebendort finden die Vermerke über Zweigniederlassungen, auch wenn diese
sich im Bezirke des Registergerichts befinden oder eine andere Firma als
die Hauptniederlassung haben, sowie die Vermerke über das Vorhanden-
sein einer Hauptniederlassung ihren Platz.
m In Spalte 3 sind der Name, Vorname, Stand und Wohnort des Einzel-
kaufmanns oder der persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben.
Die Spalte 4 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Ein-
tragungen; Name, Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.
A Im Spalte 5 sind die der Eintragung unterliegenden Rechltsverhälmisse
bei Einzelkaufleuten, z. B. die Eröffnung des Konkurses, sowie das Er-
löschen ihrer Firma einzutragen.
Ebendort ist bei dem Erwerbe eines Handelsgeschäfts durch einen
Einzelkaufmann im Falle der Fortfihrung der bisherigen Firma eine von
den Vorschriften in §. 25, Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende
Vereinbarung einzutragen
In Spalte 6 ist zunöchst zu vermerken, ob die eingetragene Gesellschaft
eine ofsene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist.
Sodann sind hier die der Eintragung unterliegenden Rechtsver-
hältnisse bei den genaunten Gesellschaften, z. B. der Zeitpunkt ihres Be-
ginns, die Eröffnung des Konkurses, die Auflösung und Fortsetzung, das
Erlöschen der Firma, der Eintritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern,
sowie die in § 125, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erwähnten, die Ver-
tretungsmacht der Gesellschafter betreffenden Verhältnisse und bei Kommandit-
gesellschaften der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Kommanditisten
und der Betrag der Einlage eines jeden von ihnen nebst den darauf sich
beziehenden Aenderungen einzutragen. Die Auflösung der Gesellschaft ist
in dieser Spalte auch dann zu vermerken, wenn gleichzeitig ein Einzel-
kaufmann ale neuer Inhaber der Firma cingetragen wird.
In Spalte 6 ist ferner bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts
durch eine offene Handelsgesellschaft oder durch eine Kommanditgesellschaft
im Falle der Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften
des 8 25, Abs. 1 des Handelsgesehbbuchs abweichende Vereinbarung und
bei Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommandi-
tisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns im Falle der Furtführun
der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des § 28, Abs. 1 des
Handelsgesebbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen
In dieselbe Spalte sind die Personen der Liquidatoren unter der