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Bezeichnung als solche und uuter Angabe des Namens, Vornamens, Standes
und Wohnortes, die Bestimmung, daß sie einzeln handeln können, sowie
die hierauf oder auf ihre Personen sich beziehenden Aenderungen einzutragen.
7. Die Spalte 7 ist zur Anfnahme der Verweisung auf die Registerakten,
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Ge-
richtsschreibers bestinunt.
8. Die Spalte 8 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Ein-
tragungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen
Spalte gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, dad Datum und die Unter-
schrift des Gerichtsschreibers beizusügen.
2.
Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eincs
Kommanditisten in das Geschäst eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines
Gesellschafters in cine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgeführt,
so ist der Eintritt im Register bei der bieherigen Firma zu vermerken. Ebendort
ist gegebenen Falls eine von den Vorschriften des § 28, Abs. 1 des Handelsgeset-
buchs abweichende Vereinbarung einzutragen.
Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers zu ver-
merken. An der bisherigen Stelle ist auf die neuc Stelle und an dieser auf die
bisherige Stelle in der Spalie, „Bemerkungen“ zu vervweisen.
*o 9.
Geht die Firma eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft auf eine Handelsgesellschaft anderer Art oder auf eine
juristische Person über, so ist die Firma in der Abtheilung & des Registers zu löschen
und in die Abtheilung B des Registers cinzutragen.
An der bisherigen Sielle ist auf die neue Sielle und an dieser auf die
bisherige Stellc in der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen.
UI. Abtheilung B8 des Registers.
9 30.
1. Die Spalten 1. 2 der Abtheilung B sind zu denselben Eintragungen wie
die Spalteen 1, 2 der Abtheilung A zu verwenden
2. In Spalte 3 sind der Gegenstand des undeehmens und die darauf sich
beziehenden Aenderungen anzugeben.
3. In Spalte 4 ist bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften auf
Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haflung die Höhe des Stammkapitals anzugeben. Ebendort sind die Er-
höhung oder die Herabsetzung des Grund= oder Stammkapitals und, soweit