Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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die Beschlũsse über den Ausschluß der Liquidation in den Fällen der 88 
304, 306 des Handelsgesetzbuchs; 
die Nichtigkeit der Gesellschaft; 
das Erlöschen der Firma. 
8. Die Verwendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den W. Voccheifen 
über die Benutung der Spalien 7 und 8 der Abtheilung A. 
5 31. 
Urtheile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der, ran 
versammlung rechtskräftig für nichtig erklärk ist, sowie die gemäß 8 144, Abs. 2 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte 
L#schung eines Beschlusses sind mittelst eines Vermerkes, der den Beschluß als nichti 
bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registers einzutragen, in welche der beschu 
eingetragen war. E 
Soll eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine 
Hesellchaft mit besorhne Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist in der nach 
2, 9 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
Aalis. ulGlt ergehenden Benachrichtigung, sofern der Mangel bis zur 
Lyschung geheilt werden kann, auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. 
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft 
als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges 
Urtheil für nichtig erklärt ist. 
6 33. 
Bei dem Uebergang einer in Abtheilung B eingetragenen Firma auf einen 
Einzelkaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person ist die Finna 
an der bisherigen Stelle im Register zu löschen und unter einer anderen Nummer 
an einer neuen Stelle — und zwar im Falle des Ueberganges auf einen Einzel- 
kaufmann, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in #- 
theilung A — einzutragen; dabei ist an jeder der beiden Stellen in der Spalte 
„Bemerkungen“ auf die andere Stelle zu verweisen. 
W. Uebergangs-= und Schtweftinmunyn. 
Fur die Firmen, welche vor de Jnmuar 1900 eingetragen sind, werden 
bie bisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Eintraguugen bei diesen 
irmen erhalten, wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, an der nach den 
bisherigen Vorschriflen dafür bestimmten Stelle ihren Platz. 
z 36. 
Auf eine allmähliche Uebertragung der vor dem 1. Januar 1900 einge-
	        
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