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Ueber die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (88 43. 44 Abs. 1
bes Bagerlichen Lubesttühche, sowie über den Rekurs gegen den nach Maßgabe der
61, 62 U Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhobenen Einspruch ent-
scheidet in a, ##ul als höhere Verwaltungsbehörde in öffentlicher Sitzung ein
aus drei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestimmt wird, zusammen-
gesebtes Kollegium mit der Bezeichnung „Fürstliche Kommission für das Vereins-
wesen.“
Diese Kommission hal ihren Sißz in Greiz-
89.
Die Stellung des Antrags auf Entziehung der Rechtsfähigkeit nach 8 43
des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt einem Staatskoimissar ob.
Derselbe hat auch die in den §§ 61 und 74 Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
seybuchs der zuständigen Verwaltungsbehörde zugewiesenen Verrichtungen auszuüben.
8 10.
Die Mitglieder der Kommission und der Staatskommissar werden durch
Landesherrliche Entschließung zu ihren bezüglichen Stellungen je auf drei Jahre
bestimmt.
8 11.
Den Mitgliedern der Kommission und dem Staatskommissar werden für den
Fall der Behinderung Vertreter bestellt.
812.
Die Entscheidung in zweiter Instanz erfolgt durch Unsere Landesregierung.
8 13.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der 88 20, 21 der Gewerbe-
ordnung und des Art. II der Landesherrlichen Verordnung zur Ansführung der
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 27. September 1869 entsprech-
ende Anwendung.
2. Stiftungen.
* 14.
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung, zur Umwandlung des Zwecks
und zur aushehnng einer solchen ist Landesherrliche Genehmigung erforderlich.
e Vorschrift des § 61 al. 2 der Landesverfasiung bleibt in Kraft.
D Genehmigung und die Aufhebung treten mit der Bekanntmachung durch
7°.