Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Ueber die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (88 43. 44 Abs. 1 
bes Bagerlichen Lubesttühche, sowie über den Rekurs gegen den nach Maßgabe der 
61, 62 U Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhobenen Einspruch ent- 
scheidet in a, ##ul als höhere Verwaltungsbehörde in öffentlicher Sitzung ein 
aus drei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestimmt wird, zusammen- 
gesebtes Kollegium mit der Bezeichnung „Fürstliche Kommission für das Vereins- 
wesen.“ 
Diese Kommission hal ihren Sißz in Greiz- 
89. 
Die Stellung des Antrags auf Entziehung der Rechtsfähigkeit nach 8 43 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt einem Staatskoimissar ob. 
Derselbe hat auch die in den §§ 61 und 74 Abs. 3 des Bürgerlichen Ge- 
seybuchs der zuständigen Verwaltungsbehörde zugewiesenen Verrichtungen auszuüben. 
8 10. 
Die Mitglieder der Kommission und der Staatskommissar werden durch 
Landesherrliche Entschließung zu ihren bezüglichen Stellungen je auf drei Jahre 
bestimmt. 
8 11. 
Den Mitgliedern der Kommission und dem Staatskommissar werden für den 
Fall der Behinderung Vertreter bestellt. 
812. 
Die Entscheidung in zweiter Instanz erfolgt durch Unsere Landesregierung. 
8 13. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der 88 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung und des Art. II der Landesherrlichen Verordnung zur Ansführung der 
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 27. September 1869 entsprech- 
ende Anwendung. 
2. Stiftungen. 
* 14. 
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung, zur Umwandlung des Zwecks 
und zur aushehnng einer solchen ist Landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
e Vorschrift des § 61 al. 2 der Landesverfasiung bleibt in Kraft. 
D Genehmigung und die Aufhebung treten mit der Bekanntmachung durch 
7°.
	        
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